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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testament

Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Darin bestimmt der Erblasser in der Regel die Erben. Der Erblasser kann aber nicht nur Erben bestimmen, sondern auch gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Dies ist immer dann der Fall, wenn in einem Testament eine Person als Alleinerbe eingesetzt wird. Die nicht bedachten nahen Erben haben dann Pflichtteilsansprüche. In einem Testament kann der Erblasser auch Vermächtnisse und Auflagen bestimmen, Vor- und Nacherbfolge anordnen sowie einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Ein Testament kann selbst eigenhändig geschrieben werden oder aber von einem Notar verfasst und beglaubigt werden, sog. notarielles Testament. Beim eigenhändigen Testament sind bestimmte Formalien zu beachten, diese regeln die §§ 2247, 2248 BGB. Das Testament muss vollständig handgeschrieben sein, muss Ort und Datum enthalten und mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet sein. Werden diese Formvorschriften missachtet, ist das Testament im Zweifel unwirksam.

Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit geändert werden, es gilt die jeweils letzte testamentarische Verfügung.
Nicht einseitig abänderbar sind allerdings bindende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Erstversterbenden.

Um spätere Probleme der Erben mit etwaig missverständlichen Formulierungen in Testamenten zu vermeiden, empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines im Fachbereich Erbrecht erfahrenen Rechtsanwaltes der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 01.02.2012
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Frage: Wir sind ein Ehepaar mit insgesamt 4 erwachsenen Kindern. Davon ist ein Sohn aus erster Ehe der Ehefrau. 2 Kinder aus erster Ehe des Ehemannes und ein Sohn aus einer früheren Beziehung des Ehemannes. De...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, zunächst möchte ich mich für die Beauftragung bedanken. In Ihrer konkreten Rechtsfrage bin ich nach eingehender Überprüfung zu folgender Lösung gelangt: So verständlich Ihr Wunsch auch ist, möglichst keine Pflichtteilsansprüche erfüllen zu müssen, so muss ich Ihnen leide ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Meine Frau und ich sind wohnhaft in Südafrika (ich bin RSA Staatsbürger). Wir haben Vermögen in Deutschland und haben ein handgeschriebenes Testament dafür gemacht (ein offizielles Testament für SA besteht...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Da es sich bei Ihrer Ehefrau offensichtlich um eine Deutsche handelt, ist ein handgeschriebenes Testament nach deutschem Recht grundsätzlich möglich. Was die Form betrifft, so muss es sogar komplett handschriftlich sein, um Wirksamkeit zu erlangen, denn dies ist eine konstitutiv ...⇒ zum vollständigen Fall

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Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der von Ihrer Stiefmutter ausgesprochenen Drohung der Verschleuderung/Verschenkung der Erbmasse Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass das von Ihnen beschriebene Verhalten Ihre ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Wir sind ein Ehepaar mit insgesamt 4 erwachsenen Kindern. Davon ist ein Sohn aus erster Ehe der Ehefrau. 2 Kinder aus erster Ehe des Ehemannes und ein Sohn aus einer früheren Beziehung des Ehemannes.
Der jüngste ist 30 Jahre alt. Alle Kinder verfügen über eigene ausreichende Einkommen und führen ein selbständiges Leben. Alle Kinder haben bereits wieder Nachkommen.

Da wir in unserer Ehe einiges angespart haben, möchten wir gerne dafür sorgen, daß im Falle des Ablebens eines Partners das vorhandene Vermögen bzw. die Immobilien und Anlagen jeweils vollständig dem anderen Ehepartner zufallen bis dieser verstirbt und dann erst die Nachkommen in den Genuß dessen kommen, was ggf. übrig ist.
Kurz gesagt, wir möchten auch keinen Pflichtteil auszahlen, da wir sonst womöglich selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. um die Früchte unserer Arbeit kommen.

Ist es möglich, ein solches Testatment bzw. eine solche Verfügung zu tätigen?

Anzumerken ist, daß mein Mann durch einen Schlaganfall etwas beeinträchtigt ist und keinesfalls ein handgeschriebenes Testament selbst verfassen kann. Geistig ist er nicht beeinträchtigt.

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

zunächst möchte ich mich für die Beauftragung bedanken. In Ihrer konkreten Rechtsfrage bin ich nach eingehender Überprüfung zu folgender Lösung gelangt:

So verständlich Ihr Wunsch auch ist, möglichst keine Pflichtteilsansprüche erfüllen zu müssen, so muss ich Ihnen leider mitteilen, dass das Gesetz hier leider sehr enge Grenzen gesetzt hat, § 2333 BGB. Der Ausschluss einer Pflichtteilsberechtigung kommt i. d. R. nur zum Tragen, wenn der Berechtigte sich eines groben Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat (abgesehen vom freiwilligen Verzicht). Man kann aber Anreize schaffen, die dem Berechtigten die Wahl den Pflichtteil zu fordern erschwert, z. B. dadurch, dass man in Aussicht stellt, nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten ein größeres Erbe anzutreten, wenn der Pflichtteil nicht gefordert wird.
Ein entsprechendes gegenseitiges/gemeinsames Testament könnte wie folgt aussehen:
§ 1
Der ersterbende Ehegatte beruft den überlebenden Ehegatten zu seinem Alleinerben als Vorerben.
Die Vorerbschaft dauert bis zum Tod oder bis zur etwaigen Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Dieser ist als Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit mit der Ausnahme, dass er bei Verfügungen über den zum Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten gehörenden Grundbesitz der Zustimmung der Nacherben bzw. ihres Vertreters bedarf.
Die Nacherben erhalten nur den Rest des Nachlasses

§ 2
Der erststerbende Ehegatte beruft zu seinen Nacherben:
1. den Sohn xy zu einer Quote von xy
2. die Tochter xy zu einer Quote von xy
oder ? falls nach Kindern getrennt werden soll - :
sollte ich, der Ehemann , der zuerststerbende Teil sein, so berufe ich zu meinen Nacherben:
1.
2.
Sollte ich, die Ehefrau, der zuerststerbende Teil, so berufe ich zu meinen Nacherben:
1.
2.
Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Berufenen.
§ 3
Tritt die Nacherbfolge infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ein, so steht diesem am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten der Nießbrauch bis zu seinem Tode zu.
§ 4
(Fakultativ aber empfehlenswert: Testamentsvollstreckung)
Der erststerbende Ehegatte beruft zu seinem Testamentsvollstrecker Herrn xy, Ersatztestamentsvollstrecker ist Herr xy. Sollte keiner von Ihnen als Testamentsvollstrecker in Frage kommen oder sollte später einer in dieser Eigenschaft vor Erledigung seiner Aufgaben wegfallen, so soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen.
Der Testamentsvollstrecker hat folgende Aufgaben:
a) er hat die Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge, insbesondere gegenüber dem alleinigen Vorerben nach §1 wahrzunehmen. Der Alleinerbe selbst ist nicht mit Testamentsvollstreckung belastet.
b) er hat nach dem Eintritt der Nacherbfolge den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Er hat die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Nacherben nach billigem Ermessen vorzunehmen.
§ 5
Sollte ein erbberechtigter Abkömmling auf den Tod des erststerbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen, so sind er und seine Nachkommen von der Nacherbfolge gemäß § 2 ausgeschlossen.


Dieses Testament muss von einem der beiden Ehegatten handschriftlich geschrieben werden, wobei der andere dann nur noch unterschreibt. Es kann auch nur gemeinschaftlich wieder geändert werden.
Da Sie von einer Beeinträchtigung Ihres Mannes geschrieben haben, wäre es natürlich auch möglich und evtl. sinnvoll, ein notarielles Testament zu errichten, wobei sich der Notar dann auch von der Testierfähigkeit Ihres Ehemannes überzeugen und dies festhalten kann, so dass hier möglichen Anfechtungen vorgebeugt wird.
Da man aber auch durch diesen Anreiz nicht sicher sein kann, dass nicht doch ein Pflichtteil gefordert wird, ist es legitim die Erbmasse entsprechend zu schmälern, also bestimmte Gegenstände oder Immobilien im Wege eines Vermächtnisses dem anderen zu hinterlassen oder bei Versicherungen u. ä. jeweils den anderen Partner als Bezugsberechtigten einzusetzen, so dass diese Werte nicht mit in die Erbmasse, aus der sich der Pflichtteil berechnet, einbezogen werden. Die Aussetzung eines Vermächtnisses ist aber nur insoweit möglich, als es sich dabei nicht um das hauptsächliche Vermögen des Erblassers handelt, d. h. neben dem Vermächtnis müssen noch andere Vermögenswerte zum Vererben bleiben.
Als Formulierung kann hier in etwa z. B. gewählt werden: den jeweiligen Eigentumsanteil zu ½ an der Immobilie xy soll der überlebende Ehegatte im Wege des Vermächtnisses erhalten.


Rechtsanwältin Tanja Leopold


Frage: Meine Frau und ich sind wohnhaft in Südafrika (ich bin RSA Staatsbürger). Wir haben Vermögen in Deutschland und haben ein handgeschriebenes Testament dafür gemacht (ein offizielles Testament für SA besteht, schließt aber das Vermögen in Deutschland explizit aus). Frage: ist das handgeschriebene Testament rechtsgültig in Deutschland?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Da es sich bei Ihrer Ehefrau offensichtlich um eine Deutsche handelt, ist ein handgeschriebenes Testament nach deutschem Recht grundsätzlich möglich. Was die Form betrifft, so muss es sogar komplett handschriftlich sein, um Wirksamkeit zu erlangen, denn dies ist eine konstitutive Formvorgabe des Gesetzgebers. Es darf natürlich keinen Widerspruch zu dem anderen Testament enthalten, denn das könnte zur Unwirksamkeit beider Testamente führen.

Das in Südafrika aufgesetzte Testament nach deutschem Recht für die Vermögenswerte in Deutschland könnte zudem von einem deutschen Konsul beurkundet werden. Dann würde dies formell betrachtet einem notariellen Testament entsprechen und diesbezügliche Rechtssicherheit gewährleisten, da es dann beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin amtlich verwahrt werden würde.


Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Meine leibliche Mutter ist kurz nach meiner Geburt verstorben. Mein leiblicher Vater hat fünf Jahre später erneut geheiratet (eheliche Zugewinngemeinschaft, seitens der zweiten Ehefrau wurde kein eigenes Kapital in die Ehe eingebracht). Die zweite Frau, Frau B., hat mich nicht adoptiert, ist also mit mir nicht verwandt.

Mein Vater hat mit Frau B. ein sog. "Berliner Testament" hinterlassen. Weitere Kinder sind weder aus der ersten, noch aus der zweiten Ehe meines Vaters hervorgegangen, d.h. ich bin somit die Alleinerbin des Vermögens, das Frau B. bei ihrem Tode hinterlässt.
Frau B. hat mich während meiner Kindheit und Jugend regelmäßig schwer körperlich und seelisch misshandelt (bis zu Krankenhausaufenthalten) und versucht nach dem Tode meines Vaters erneut, mir allen erdenklichen Schaden zuzufügen.

Seit dem Tod meines Vaters unternimmt sie immer wieder Versuche, mich zu "enterben". Meinen Informationen zufolge ist das bei einem Berliner Testament rechtlich nicht möglich, und das habe ich ihr auch in aller Form mitgeteilt.

Als Alternative wartet sie nun mit folgender Drohung auf:

Sollte ich nicht zugunsten meiner Tochter schriftlich auf das Erbe verzichten, werde sie alles "verjubeln", bzw. an Außenstehende verschenken. U.a. handelt es sich um eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 150.000 €.

Ich werde mich nicht von ihr zu diesem Verzicht nötigen lassen. Nicht, weil ich meiner Tochter nichts abgeben will (das ist längst besprochen und geregelt), sondern weil ich den letzten Willen meines Vaters nicht auf einem dergestalt erpresserischen Hintergrund angetastet sehen möchte.

Meine Frage:
Gibt es Rechtsmittel gegen diese Form der Nötigung, bzw. gegen das Verschenken der väterlichen Erbmasse?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der von Ihrer Stiefmutter ausgesprochenen Drohung der Verschleuderung/Verschenkung der Erbmasse Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass das von Ihnen beschriebene Verhalten Ihrer Stiefmutter, insbesondere die ausgesprochene Nötigung, den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB erfüllt.

Sofern daher die ausgesprochene Drohung nachweisbar ist, insbesondere falls sie auch schriftlich, per E-mail oder unter Zeugen ausgesprochen wurde, könnten Sie Strafantrag gegen Ihre Schwiegermutter bei der Polizei einreichen.

Zivilrechtlich sind demgegenüber Ihre Handlungsmöglichkeiten eher eingeschränkt.

Denn zwar ist ein Widerruf Ihrer Schlusserbeneinsetzung gem. § 2271 BGB nach dem Tode Ihres Vaters nicht mehr möglich. § 2269 BGB bestimmt jedoch, dass mangels ausdrücklicher andersartiger Regelung bei einem Berliner Testament der Längerlebende zunächst Erbe und Alleininhaber des gesamten Nachlasses wird. Somit fielen mit dem Tod Ihres Vaters sein Vermögen und ein etwaiges Vermögen Ihrer Stiefmutter in deren Hand zusammen. Da Sie erst Erbin nach dem Tod Ihrer Stiefmutter werden, ist Ihre Stiefmutter zu Lebzeiten grds. berechtigt, frei über das Vermögen zu verfügen, also auch dieses zu verausgaben und Teile zu verschenken.

Natürlich bestehen hierbei Grenzen. So können Sie zum einen im Falle von Verschenkungen gem. § 2325 BGB Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung geltend machen, sofern durch die Schenkungen der Wert des Nachlasses so weit herabgemindert wurde, dass er weniger als die Hälfte Ihres Erbteils beträgt. Bis zu dieser Grenze (Hälfte des Erbteils, also offenbar Hälfte des vorhandenen Vermögens) kann Ihre Stiefmutter demgegenüber als derzeitige Alleinerbin frei über das Vermögen verfügen, also verschenken oder verjubeln...

Da ggf. zu befürchten ist, dass sie sogar mehr als die Hälfte verschwenden könnte, empfehle ich Ihnen zu Ihrer Absicherung, baldmöglich Ihren Pflichtteil nach dem Tode Ihres Vaters geltend zu machen. Denn durch das Berliner Testament, das Sie lediglich zum Schlusserben des zuletzt Versterbenden einsetzt, wurden Sie faktisch nach dem Tode des Erstversterbenden enterbt. Folglich entstand mit dem Tode Ihres Vaters ein Pflichtteilsanspruch Ihrerseits gem. §§ 2303ff. BGB an dem Vermögen Ihres Vaters, der die Hälfte dieses Vermögens beträgt.

Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie diesen daher baldmöglich in nachweisbarer Form per Einschreiben geltend machen und Ihrer Stiefmutter eine etwa 1monatige Auszahlungsfrist setzen.

Sollte diese die Frist ergebnislos verstreichen lassen, empfehle ich Ihnen zum Zwecke der Unterbrechung der 3jährigen Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, diesen noch dieses Jahr gerichtlich geltend zu machen.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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