Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilerbschein
Der Begriff "Teilerbschein" findet sich nicht im Gesetz. Da es aber aus verschiedenen Gründen manchmal nicht zu einer Erteilung eines eigentlichen Erbscheins kommen kann, wenn z.B. nicht alle Erben einen Erbschein beantragt haben, kann ein Erbschein erteilt werden, der nur ein Teilrecht dokumentiert. Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann also für sich einen eigenen Erbschein beantragen, indem es dann z.B. heißt:
Max Mustermann ist zu 1/3 Erbe nach dem Erblasser geworden.
Es gibt auch den sog. gegenständlich beschränkten Erbschein, der sich nur auf die in Deutschland befindlichen Gegenstände beschränkt, § 2369 BGB.
Der Erbschein ist häufig nötig, um sich bei Banken und Behörden als Erbe auszuweisen. Er genießt öffentlichen Glauben, d.h. sein Inhalt wird als richtig unterstellt. im Falle seiner Unrichtigkeit kann er eingezogen werden.
Die gesetzlichen Vorschriften finden Sie in den §§ 2353 - 2370 BGB.
Fachkundigen Rat bei Fragen zum Erbschein erhalten Sie schnell und unkompliziert von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 27.01.2012