Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Stiefkinder
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Erbfolge geht von so genannten Stämmen aus. Danach ist Erbe nur der natürliche Abkömmling., sofern nicht in Ermangelung von Abkömmlingen die Erbfolge der 2. Ordnung oder einer der Folgeordnungen greift.
Nach der gesetzlichen Regelung sind Stiefkinder daher von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie haben daher auch keinen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch. Stiefkinder können nur bedacht werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament zu ihren Gunsten errichtet oder mit entsprechendem Inhalt einen Erbvertrag geschlossen hat.
Hat der Erblasser Stiefkinder testamentarisch zu Erben eingesetzt und existieren daneben noch weitere Abkömmlinge des Erblassers, die im Testament nicht bedacht und damit enterbt worden sind, so haben diese gegenüber den zu Erben berufenen Stiefkindern Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die der Höhe nach der Hälfte des diesen Abkömmlingen zustehenden gesetzlichen Erbeteils entsprechen.
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