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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schenkungen

Nicht selten versuchen Erblasser zu Lebzeiten, den Pflichtteilsanspruch von erbberechtigten Verwandten zu umgehen, indem Teile des Vermögens jenen geschenkt werden, die Erben werden sollen. Um dies zu verhindern, werden gemäß § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Schenkungen, die der Erblasser zehn Jahre vor seinem Tode gemacht hat, dem Nachlass hinzugerechnet. Jedes Jahr, das der Schenker den Beschenkten überlebt, reduziert den Anspruch um ein Zehntel. Schenkungen an Ehegatten unterliegen jedoch nicht der zehnjährigen Befristung. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten.

Die Steuern, die im Falle einer Schenkung anfallen sind mit jenen, die im Erbfalle anfallen, der Höhe nach identisch. Schenkungen zu Lebzeiten können sinnvoll sein, um die Steuerlast zu reduzieren, da die nahen Angehörigen zustehenden Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden können.

Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Fachbereich Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Stand: 27.01.2012

   

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