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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Plichtteil

Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger eingeschränkt. Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügungen von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Abkömmlinge und Eltern allerdings nur, soweit sie nicht im Falle der gesetzlichen Erbfolge durch einen näher Berufenen ausgeschlossen wären.

Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen, § 2305 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch binnen 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der ihn ausschließenden Verfügung geltend machen, da der Pflichtteilsanspruch nach Ablauf von 3 Jahren verjährt, § 2332 BGB.

Da die Berechnung des Pflichtteiles im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Erbrechtsspezialisten der Deutschen Anwaltshotline.




Stand: 10.10.2011

   
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