Frage: Ist ein Vermögensgegenstand (hier weiteres Grundstück) der zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Erbvertrages (Mai 1989) noch gar nicht im Eigentum der Vertragsschließenden war, trotzdem vom Erbvertrag erfasst? Sachverhalt: Im Jahr 1989 haben meine Eltern im Rahmen eines Erbvertrages sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben eingesetzt und ferner bestimmt, dass der Letztlebende meinen Bruder zu seinem alleinigen Vollerben einsetzt. Darüber hinaus haben sie Vermächtnisse mit dem Inhalt angeordnet, dass mein Bruder jedem seiner Brüder 110.000 DM zu zahlen hat. 6 Jahre nach Abschluss des Erbvertrages haben sie selbst ein weiteres Grundstück geerbt. Um dieses Grundstück zeichnet sich jetzt nach dem Tod eine Auseinandersetzung ab. Die eine Seite ist der Auffassung, auch dieses Grundstück sei durch den Erbvertrag erfasst, die andere Seite stellt sich auf den Standpunkt, das sei nicht der Fall, schließlich habe sich die Höhe der Vermächtnisse ausschließlich nach dem Grundvermögen der Eltern im Jahr des Abschlusses der Erbvertrages richten können.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Alleine von der Konstellation der gegenseitigen Ebeinsetzung der Eheleute und nachgeordneter Erbschaft eines Kindes könnte es sich auch um sog. Berliner Testament handeln, daß rechtlich als gemeinschaftliches Testament behandelt wird und keinen Erbvertrag darstellt. Ein Erbvertrag liegt eindeutig dann vor, wenn auch die Brüder unterschrieben haben.
Aber sowohl für das Berliner Testament, als auch für den Erbvertrag gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes unmittelbar auf die Erben (§ 1922) über.
Nur in Ausnahmefällen findet die Sondererbfolge für einzelne Vermögenswerte Anwendung. Aber diese Sonderfälle betreffen landwirtschaftliche Betriebe oder gesellschaftsrechtliche Vorgaben. Das sind zum Beispiel die Fälle in denen die wirtschaftliche Einheit eines Hofes durch Übertragung auf den Ältesten vorgegeben ist (Höfeordnung) oder Gesellschaftsanteile im Todesfall auf die Mitgesellschafter übergehen. So ein Fall liegt hier wohl nicht vor.
Eine vertragliche Ausnahme könnte ich mir nur vorstellen, daß der Erbvertrag sich ausdrücklich nur auf das zum Zeitpunkt des Vertrages vorhandene Vermögen bezieht. Diese Variante ist aber alles andere als naheliegend. So eine Regelung wird meistens dann nur für einen Vermögensgegenstand getroffen, z.B. daß Dirk als Übernehmer der Villa eingesetzt wurde und dafür seine Brüder auszahlen muss. In dem Fall muss aber der Vermögensteil genau gefasst werden, eine Formulierung "Dirk ist Alleinerbe" oder "Dirk erbt alles" passt dazu nicht.
Im Ergebnis nehme ich an, daß für derartige Ausnahmen keine Anhaltspunkte bestehen. Das zugeerbte Grundstück ist Teil des Gesamterbes von Dirk.
Da die Eheleute zum Zeitpunkt der Zuerbschaft noch munter lebten, hätten Sie den Erbvertrag dahingehend ändern oder ergänzen können. Wenn Sie das nicht getan haben ist davon auszugehen, daß Sie an der getroffenen Regelung festhalten wollten.
Etwas anderes kann sich nur aus der Auslegung des Vertrages ergeben, wenn aus der Wortwahl erkennbar ist, das die Zuwendungen von 110.000 DM nur die Bezifferung des eigentlich gemeinten Ausgleiches für das entgangene Erbe sind. Aber das hätten Sie erkannt, weil der Notar der den Erbvertrag aufgenommen hat, da eine entsprechend eindeutige Formulierung gewählt hätte. In dem Falle bestünde auch allenfalls ein Anspruch auf Erhöhung des Ausgleichsbetrages. Ein wie auch immer geartetes Recht an dem Grundstück ergibt sich daraus nicht.
Nach der Systematik des Erbrechtes ist der Umstand, daß das Vermögen der Eheleute sich nach Abschluss des Erbvertrages gemehrt hat über das Pflichtteilsrecht zu lösen.
Die Brüder können Ihren Pflichteil auf den ganzen Nachlass verlangen. Wenn der Wert des Pflichteils unter 110.000,-- DM liegt, ändert sich nichts. Wenn der Pflichteil über 110.000-- DM liegt, können die Brüder Ihren Pflichtteil verlangen. Auch in dem Fall kann es nur um Geld gehen.
Wie die Sache zu lösen wäre, wenn die Brüder in dem Vertrag einen Verzicht auf das Pflichteil erklärt hätten, wäre eine rechtlich sehr komplizierte Konstruktion. Diese auszuarbeiten führt hier zu weit. Wenn Sie daran interessiert sind und es einen solchen Verzicht gibt, wäre dazu eine weitere Vergütung erforderlich. Rechtsanwalt Harald Urban


Frage: Ich habe einen behinderten Bruder und bin als dessen Betreuer vom Amtsgericht benannt; unser Vater ist im Jan. 2009 verstorben und hat ein notarielles Testament aus 2007 hinterlassen, wonach er mich als alleinigen unbeschränkter Erbe eingesetzt hat und dass er auf das Pflichtteilsrecht meines Bruders hingewiesen wurde. Außerdem hatte er mir 2007 notariell das (Zwei-)Familienhaus und -grundstück übertragen unter dem Vorbehalt, lebenslänglich und unentgeltlich die Zimmer im Erdgeschoss zu nutzen. Als Wert des Rechts wurden monatl. 300 € eingetragen. Ferner hat mein Bruder das Recht, lebenslänglich und unentgeltlich ein Zimmer im Erdgeschoss zu nutzen. Wert monatlich 100 €. WC, Bad und Küche wurden gemeinsam mit unserem Vater genutzt. Die Rechte wurden im Grundbuch eingetragen. Der Verkehrswert des Grundstücks belief sich nach einem Wertgutachten von 2007 auf 110.000 €. Zum Nachlass 2009 gehört noch ein weiteres Grundstück mit Wochenendhaus, Verkehrswert 2007, 55.000 €. Eine Mitteilung des Grundbuchamts bezüglich Änderung der Eintragung ist bisher noch nicht eingegangen. Mir fällt es etwas schwer, die Auswirkungen und zu erledigenden Maßnahmen richtig anzugehen. Ich weiß nicht, was meinerseits aktiv zu tun ist bezüglich meines Bruders und seines Anspruchs, für den ich natürlich auch weiterhin Pflege und Betreuung durchführen will. Wie ermittelt sich nun sein Pflichtteil? Muss ich ihn gleich ausbezahlen oder verrechnet sich das mit den Wohnrechten zu einem späteren Zeitpunkt? Bekannte haben mir etwas von einem Anspruch des Sozialhilfeträgers erzählt, aber wir nehmen noch keine Sozialhilfe in Anspruch?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstanden habe, sind Sie und Ihr Bruder nach dem Tod Ihres Vaters die einzigen Erben. Laut notariellem Testament sind Sie Alleinerbe und Ihre Bruder wurde enterbt und damit allein auf den Pflichtteil beschränkt. Sie beide haben gleichzeitig ein notariell gesichertes lebenslanges Wohnrecht, wobei das Ihres Bruders allein auf ein Zimmer beschränkt worden ist. Gleichzeitig sind Sie damit Alleinerbe und Betreuer Ihres Bruders und wollen dies auch bleiben. Bei der durch das Vormundschaftsgericht auf Sie übertragenen Betreuung gehe ich davon aus, dass diese sich auch auf alle Vermögensangelegenheiten Ihers Bruders erstreckt. Sie nehmen damit zwei wichtige Stellungen ein. Zum einen als Alleinerbe, Ihre eigenen Vermögensinteressen und als Betreuer die Interessen Ihres Bruders, die Sie auch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben haben. Grundsätzlich steht es Ihrem Bruder frei, seinen Pflichtteil nach Enterbung geltend zu machen. Als Betreuer müssen Sie jedoch alle Ansprüche des Betreuten geltend machen, die für Ihn allein rechtlich vorteilhaft sind. In Ihrem Fall ist erhebliches Vermögen hinterlassen worden und damit fällt auch der Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders erheblich aus. Sie haben diesen quasi bei sich selbst geltend zu machen. Dazu bedarf es aber der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach §§ 1908i i.V.m 1822 Nr.1 BGB.
Der Pflichtteil bestimmt sich nach § 2303 BGB und besteht in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Geht man davon aus, dass Ihr Bruder ohne Testament zu 50 % Erbe geworden wäre, steht ihm nunmehr ein Pflicht in Höhe von 25% von der gesamten Erbmasse zu. Zur Erbmasse zählen alle Vermögeswerte und sonstigen Nachlassgegenstände.
Der sich ergebene Pflichtteil ist umgehend nach Verlangen an den Pflichtteilsberechtigen zu erstatten. In Ihrem Fall auf die Kontoverbindung des Betreuten, was aber vorher mit dem Vormundschaftsgericht geklärt werden muss. Rechtsanwältin Mandy Turowski

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