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Erbrecht
Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch
Sofern der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Jedoch bleibt die Schenkung unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des Verschenkten verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Ab dem 01.01.2010 mindert sich der Anspruch um jeweils 1/10 pro Jahr seit Vollziehung der Schenkung. So bekommt der pflichtteilsberechtigte Erbe nach fünf Jahren also nur noch ein Viertel des Wertes der Schenkung.
Fragen zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch beantworten Ihnen gerne die Erbrechtsexperten der Deutschen Anwaltshotline - am Telefon oder per E-Mail. Stand: 08.12.2011
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