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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtteilsergänzung

Bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte steht dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2325 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Zweck dieser Norm ist es zu verhindern, dass der Erblasser seinen nächsten Angehörigen, die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung an seinem Nachlass durch lebzeitige, sein Vermögen verringernde Schenkungen entziehen können soll. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erblasser, unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Beschenkten selbst, § 2329 BGB.

Sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstands, im Zeitpunkt des Erbfalls mehr als zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung nach § 2325 Abs.3 BGB unberücksichtigt. Der Anspruch mindert sich um ein Zehntel pro Jahr, das seit Vollziehung der Schenkung ergangen ist. Schenkungen an Ehegatten werden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt; die Zehnjahresfrist beginnt in diesem Falle mit Auflösung der Ehe zu laufen.

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Stand: 18.11.2011

   
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