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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtteilsberechtigter

Ist ein Abkömmling, also ein Kind oder Enkel des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen, d.h. durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von den Erben den sog. Pflichtteil verlangen, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Pflichtteilsberechtigt sind neben Kindern und Enkeln auch der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers, der durch Testament (§ 1937 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), Erbvertrag (§ 1941 BGB) oder gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S.1 BGB, § 10 Abs. 6 Lebenspartnerschaftsgesetz).

Der Wert des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles, § 2303 BGB.

Sind also Kinder vom Erblasser "enterbt" worden, so erben sie neben dem überlebenden Ehegatten, dem bei gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses zusteht , § 1931, § 1371 BGB, insgesamt ein Viertel des Nachlasses, § 1924, § 1931, § 2303 BGB.

Der Pflichtteil steht jedem Erben zu und kann vom Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden, mit der Ausnahme einer schweren Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser, § 2333 BGB.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, § 2332 BGB.

Unsere Erbrechts-Spezialisten erklären Ihnen sofort per Telefon, wie die Rechtssituation zum Thema Pflichtteil in Ihrem Einzelfall aussieht.
Stand: 25.11.2011

   
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