Frage: Besteht ein Pflichteilanspruch?
Erstverstorbene ist meine Schwester, gestorben im April 2008. Jetzt ist mein Schwager gestorben Juni 2009. Die beiden Ehepartner hatten ein gemeinsames Testament, in dem sie sich gegeseitig zum Erben einsetzten. Und nach dem Tod des überlenenden Ehepartners die ev. Kirche als Alleinerben einsetzt. Meine Eltern sind beide verstorben. Meine Schwester und mein Schwager hatten keine Kinder. Haben meine noch lebende andere Schwester und ich Pflichteilansprüche? Oder ist die Reihenfolge des Todes Schwester im April 2008 Schwager als Alleinerbender im Juni 2009 entscheidend?
Antwort: Sie haben bereits selbst den richtigen Gedankengang entwickelt, indem Sie hinterfragen, ob die Reihenfolge des Versterbens tatsächlich entscheidend ist. Dies ist tatsächlich so. Für die Bestimmung, wer Erbe geworden ist, ist die Reihenfolge des Versterbens von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grunde wird bei Totenscheinen nicht nur das Todesdatum sondern auch die Todesuhrzeit aufgeschrieben, weil der Gang des Vermögens, insbesondere bei Paaren, sich ganz anders entwickeln kann, je nach dem welcher Teil des Paares zuerst verstirbt und wie die erbrechtlichen Verfügungen getroffen wurden.
Das gesetzliche Erbrecht, § 1922 ff. BGB, regelt grundsätzlich die Vermögensnachfolge, allerdings gehen Verfügungen von Todes wegen, z. Bsp.: Testamente, diesen gesetzlichen Bestimmungen vor, da der Wille des Erblassers oberste Priorität hat. Daher ist der Wille des Erblassers immer zu berücksichtigen, es sei denn, diese letztwillige Verfügung ist unwirksam oder nichtig.
Für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit ergeben sich aus Ihrem Anfragetext jedoch keine Anhaltspunkte, so dass ich davon ausgehen muss, dass die letztwillige Verfügung, hier also das gemeinsame Testament, wirksam erstellt worden ist. Dieses gemeinsame Testament, welches bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung auch als Berliner Testament bezeichnet wird, geht damit, vgl. oben, der gesetzlichen Regelung vor und schließt damit die ansonsten gem. § 1924 BGB als Erben in Frage kommenden Abkömmlinge, mithin die Kinder des Paares oder aber wenn solche wie hier nicht vorhanden sind, nach § 1925 BGB die über die Eltern verwandten Personen, mithin auch Sie, vom Erbe aus. Das gemeinsame Testament hat nicht nur verfügt, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten werden soll sondern auch verfügt, dass für den Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten die Evangelische Kirche als Alleinerbe eingesetzt ist. Damit tritt auch für den Fall des Versterbens des überlebenden Ehegatten ein Ausschluss des gesetzlichen Erbrechtes ein.
§ 2303 BGB bestimmt, dass dann, wenn jemand gesetzlicher Erbe gewesen ist und durch eine letztwillige Verfügung von dem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen worden ist, dieser ein so genanntes Pflichtteilsrecht hat. Das Pflichtteilsrecht besteht in der Hälfe des Wertes des gesetzlichen Erbteiles, mithin also in der Hälfte dessen, was die erbberechtigte Person ohne testamentarische Verfügung auf Grund des gesetzlichen Erbrechtes bekommen hätte. Allerdings steht das Pflichtteilsrecht nur 3 Personengruppen zu. Nach § 2303 I S. 1 BGB sind zunächst die Abkömmlinge, also die Kinder des Versterbenden zum Pflichtteil berufen. Darüber hinaus können gem. § 2303 II S. 1 BGB die Eltern sowie der Ehegatte des Erblassers, sofern diese durch die letztwillige Verfügung vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen worden sind, das so genannte Pflichtteil verlangen. Zu diesen 3 Personengruppen gehören Sie jedoch nicht. Mithin steht Ihnen kein Pflichtteilsrecht zu.
Kurz zusammenfassend stellt sich die rechtliche Situation wie folgt dar:
Auf Grund der testamentarischen Verfügung wurde nach dem Ableben Ihrer Schwester der Ehemann der Schwester zum Alleinerben. Durch den Ausschluss vom gesetzlichen Erbrecht werden lediglich die Kinder, der Ehegatte bzw. die Eltern der Schwester pflichtteilsberechtigt. Diese Personen sind jedoch nicht bzw. nicht mehr existent, abgesehen vom Ehegatten, der zum Alleinerben bestimmt wurde. Vom Pflichtteilsanspruch sind Sie Kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach dem Ableben des Schwagers stünde Ihnen ohnehin kein Pflichtteilsrecht zu, da Sie mit diesem nicht verwandt sind. Somit verbleibt lediglich die Evangelische Kirche als Alleinerbe. Rechtsanwalt Thomas Lork

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