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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtteilanspruch

Pflichtteilsanspruch (geregelt in §§ 2303 ff. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch):

Der Pflichtteil ist der einem nahen Angehörigen auf jeden Fall zustehende Mindestanspruch am Nachlass eines Erblassers, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, und der Ehegatte des Erblassers. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt.
Unter ganz engen Voraussetzungen ist die Entziehung des Pflichtteilsrechts möglich. Dies ist in §§ 2333 ff. BGB geregelt. Da das Pflichtteilsrecht an und für sich eine Einschränkung der Testierfreiheit ist, sollte sich der Erblasser bei der Gestaltung eines Testaments, in dem er den Pflichtteil entziehen möchte, anwaltlich beraten lassen. Unter Umständen ist sonst nicht gesichert, dass sonst seinem Willen nach seinem Ableben auf jeden Fall entsprochen wird.

Besonderheiten ergeben sich auch beim Pflichtteilsrecht von Ehegatten, denn das Pflichtteilsrecht berührt nicht den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1371 BGB. In diesem Zusammenhang wird zwischen dem sogenannten kleinen und großen Pflichtteil unterschieden. Beim großen Pflichtteil wird die Pflichtteilsquote, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden ist, schematisch erhöht. Beim kleinen Pflichtteil wird der Zugewinnausgleichsanspruch wie im Fall der Scheidung ermittelt. Wegen der Komplexität dieser Vorschrift ist ebenfalls anwaltliche Beratung erforderlich.
Stand: 26.08.2011

   
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