Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls, § 2303 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er steht neben den Abkömmlingen, also Kindern oder Enkeln, auch den Eltern und dem Ehegatten zu, § 2303 Abs. 2 BGB. Der Pflichtteil setzt immer eine Enterbung des Pflichtteilsberechtigten durch Erbvertrag oder Testament voraus.
Er kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit, entzogen werden. Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch) ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen, § 2305 BGB.
Da die Berechnung des Pflichtteiles im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Erbrechtsspezialisten der Deutschen Anwaltshotline.
Zum Thema Pflichtteil passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Ich habe eine Tochter aus erster Ehe, die nach meinem Tod laut Testament einmal ihren Pflichtteil erbt. Hat sie nach meinem Tod einmal Ansprüche auf Sparverträge, Bausparverträge usw., die auf meine jetzig... Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit etwaigen Ansprüchen Ihrer Tochter auf Sparverträge, Bausparverträge usw., die auf den Namen Ihrer jetzige Frau lauten, Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass ein Erb- oder Pflichtteilsanspruch Ihrer Tochte ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Mein Problem bezieht sich auf das Erbrecht und meine Frage zielt darauf, ob man gerichtlich sein Erbanteil einklagen kann auch wenn der Vererber noch lebt?
Hintergrund ist folgender:
Mein Vater ha... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Dabei möchte ich zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche vorzeitige, also zu Lebzeiten des künftigen Erblassers, erfolgende Klage leider keine Erfolgsaussichten hätte. Denn das Erbrecht knüpft gem. § 1922 Abs. 1 BGB immer an den Tod des Erblassers als Fälligkeitstermi ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich habe eine Tochter aus erster Ehe, die nach meinem Tod laut Testament einmal ihren Pflichtteil erbt. Hat sie nach meinem Tod einmal Ansprüche auf Sparverträge, Bausparverträge usw., die auf meine jetzige Frau laufen?
Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit etwaigen Ansprüchen Ihrer Tochter auf Sparverträge, Bausparverträge usw., die auf den Namen Ihrer jetzige Frau lauten, Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass ein Erb- oder Pflichtteilsanspruch Ihrer Tochter immer nur bzgl. des Vermögens besteht, dessen Inhaber Sie selbst sind.
Sofern daher Sparverträge, Bausparverträge usw. auf den Namen Ihrer jetzigen Frau lauten, ist zwar ein unmittelbarer Anspruch Ihrer Tochter nicht denkbar.
Zu beachten ist allerdings, dass ein mittelbarer Anspruch, sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihrer Tochter gem. § 2325 BGB dann besteht, wenn die Gelder, mit denen die Spar-, Bausparverträge usw. angespart wurden, von Ihnen stammen und wenn seit der Leistung der einzelnen Beträge Ihrerseits an Ihre Frau zum Zeitpunkt des Erbfalls noch keine 10 Jahre vergangen sind.
Denn durch diese Geldleistungen auf Konten Ihrer Frau hätten Sie Ihr Vermögen, also den Nachlass und damit zugleich den Pflichtteilsanspruch Ihrer Tochter, vermindert.
Da hierdurch das Pflichtteilsrecht wesentlich beschnitten werden könnte, sieht § 2325 BGB den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Hierbei werden Leistungen/Zahlungen u.ä., die innerhalb von 10 Jahren bis zum Erbfall erfolgten, dem dann noch vorhandenen Nachlass hinzugerechnet. Aus diesem hierdurch erhöhten Wert wird sodann der Pflichtteilsanspruch befriedigt.
Somit besteht zumindest indirekt die Möglichkeit einer Teilhabe Ihrer Tochter, sofern die Leistungen auf die Verträge zugunsten Ihrer Frau im Erbfall noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
Rechtsanwältin Andrea Fey
Frage: Mein Problem bezieht sich auf das Erbrecht und meine Frage zielt darauf, ob man gerichtlich sein Erbanteil einklagen kann auch wenn der Vererber noch lebt?
Hintergrund ist folgender:
Mein Vater hat vor etlichen Jahren wieder geheiratet und zwar eine Frau, die sich so langsam aber sicher alles unter den Nagel reißt und mein Vater hat ihr schon sehr viel überschrieben und meine Sorge besteht natürlich, dass für mich in 20-30 Jahren nichts mehr zum erben da ist! Zumal es um eine enorme Summe geht, die mir gesetzmäßig zustehen würde, wenn ich jetzt sofort erben würde. Das Vermögen beläuft sich auf 20 Mio.€ mein Pflichtanteil wären 25% da ich keine Geschwister mehr habe, also 5 Mio €.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Dabei möchte ich zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche vorzeitige, also zu Lebzeiten des künftigen Erblassers, erfolgende Klage leider keine Erfolgsaussichten hätte. Denn das Erbrecht knüpft gem. § 1922 Abs. 1 BGB immer an den Tod des Erblassers als Fälligkeitstermin für einen Erbanspruch an.
Dennoch besteht selbstverständlich die Möglichkeit, im Falle übermäßiger Schenkungen Ihres Vaters, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, und letztlich Ihren Pflichtteil vermindern, gem. § 2325 Abs. 1 BGB einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihrerseits geltend zu machen. Aber auch dies ist erst nach dem Tode des Erblassers rechtlich möglich.
Die Problematik besteht hierbei in der 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, da hiernach Schenkungen unberücksichtigt bleiben und nicht auszugleichen sind, wenn sie vor mehr als 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind.
Um diese für Sie ungewisse Situation zu bereinigen, würde es sich m.E. empfehlen, zwischen Ihnen und Ihrem Vater per notarieller Beurkundung einen Erbverzicht gegen sofort fällige Abfindungszahlung zu vereinbaren.
Hierdurch erhielten Sie sofort einen zwischen Ihnen und Ihrem Vater auszuhandelnden Betrag, unabhängig davon wie sich die künftige Vermögensentwicklung Ihres Vaters darstellt. Auch Ihre Stiefmutter würde hierdurch Sicherheit dahingehend erhalten, als sie von etwaigen Rückforderungsansprüchen erhaltener Geschenke befreit würde.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, Ihrem Vater den Abschluss einer notariellen Vereinbarung eines Erbverzichts Ihrerseits gegen Abfindungszahlung nahezulegen.
Fraglich wird hierbei selbstverständlich in der Praxis sein, ob man betragsmäßig hinsichtlich des Abfindungsbetrages zu einer Einigung kommt...
Rechtsanwältin Andrea Fey
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