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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls, § 2303 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er steht neben den Abkömmlingen, also Kindern oder Enkeln, auch den Eltern und dem Ehegatten zu, § 2303 Abs. 2 BGB. Der Pflichtteil setzt immer eine Enterbung des Pflichtteilsberechtigten durch Erbvertrag oder Testament voraus.

Er kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit, entzogen werden. Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch) ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen, § 2305 BGB.

Da die Berechnung des Pflichtteiles im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Erbrechtsspezialisten der Deutschen Anwaltshotline.

Stand: 10.10.2011

   
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