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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichterbteil

Pflichtteil bezeichnet den Mindestanteil einer Person am Nachlass eines verstorbenen nahen Angehörigen.
Pflichtteilsberechtigt ist nur, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, § 2303 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser ausdrücklich "enterbt" wird. Es genügt bspw, wenn sich Ehegatten in einem Testament oder Erbvertrag nach dem Tod des Erstversterbenden gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmen. Dann sind die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Vgl. §§ 2303 ff. BGB. Pflichteilsberechtigt sind nur Kinder, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch besteht gegen den oder die Erben und ist ein reiner Zahlungsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch kann nur unter sehr engen Voraussetzungen verwirkt werden, zum Beispiel bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser. Er verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung.

Nähere Informationen zum Thema Pflichterbteil geben Ihnen gerne die Rechtsanwälte und -anwältinnen der deutschen Anwaltshotline.
Stand: 10.10.2011

   
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