Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichterbe
Grundsätzlich kann jeder Lebende in erster Linie durch das Testament frei bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen bekommen soll. Hier spricht man von der sogenannten Testierfreiheit laut § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Dieses Recht ist jedoch gesetzlich eingeschränkt: Wenn jemand pflichtteilsberechtigt ist (Pflichterbe), kann ihn der Erbe nicht gänzlich von der Erbschaft ausschließen. Pflichtteilsberechtigt sind jedoch lediglich die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Jemanden "enterben" heißt also nur immer so viel, dass derjenige, den man enterbt, nicht gar nichts von der Erbschaft erhält, sondern lediglich auf seinen Pflichtteil gesetzt wird. Ausnahmen - also jemandem auch den gesetzlichen Pflichtteil entziehen, sind nur in drastischen Fällen zulässig, beispielsweise wenn der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet, § 2333 BGB. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Teils, der also jedem Abkömmling des Erblassers in jedem Fall zusteht, auch wenn er enterbt wurde.
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Pflichterbe als Vermögen bei Hartz-IV Nürnberg (D-AH) - Lieber den sprichwortlichen Spatz in der Hand als die ferne Taube auf dem Dach: Ein Hartz-IV-Empfänger darf dazu verpflichtet werden, erst das Vermögen aus einem noch so drögen Pflichterbe auszuschöpfen, ...weiter lesen