Pflichtteil - Wer erbt dem Gesetz nach?

Der Pflichtteil – auch Pflichtanteil genannt – steht jedem Erben einer Erbmasse per Gesetz zu.

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass jeder Bürger, dem von Gesetzes wegen ein Erbe zusteht, dieses auch bekommt. Auch wenn der Erblasser damit nicht unbedingt einverstanden ist. Diesen Teil des Erbes nennt man Pflichtteil. Dabei bemisst sich die Höhe des Pflichtteils an der Höhe der Erbmasse. Geregelt ist der Pflichtteil in § 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Pflichtteil:

Pflichtteil: Wer erbt dem Gesetz nach?

In vielen Familien gibt es nicht nur Harmonie und Frohsinn. Oft gibt es auch Kapitel, über die nur hinter vorgehaltener Hand gesprochen wird. Sei es über den Sohn, der einen Lebensweg gewählt hat, der den Eltern nicht passt oder über die Tochter, die den Kontakt zur Familie abgebrochen hat. Nicht selten kommt es dann vor, dass jemand, der eigentlich im Testament stehen sollte, enterbt wird. Doch auch dem ungeliebtesten nahen Verwandten steht ein Teil des Erbes zu – der sogenannte Pflichtanteil oder Pflichtteil. Diesen erhalten aber tatsächlich nur sehr nahe Verwandte. Und zwar:

  • Kinder
  • Ehegatten
  • Partner von eingetragenen Lebensgemeinschaften
  • Eltern

Geschwister erhalten keinen Pflichtanteil vom Erbe. Enkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern selbst nicht mehr leben. Onkel und Tanten sind genauso wie Cousins und Cousinen vom Pflichtteil ausgeschlossen.

Gesetzliche Grundlage: Der Pflichtanteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Unter § 2303 ff. BGB finden Sie den genauen gesetzlichen Wortlaut. Unter bestimmten engen Voraussetzungen nach § 2339 BGB kann der Pflichtteil auch entzogen werden – beispielsweise bei Erbunwürdigkeit. Neben dem Pflichtteilsanspruch kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2326 BGB oder § 2325 BGB bestehen. Dazu weiter unten im Text mehr.

Wie erhalte ich den Pflichtteil?

Wer enterbt wurde, aber trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtanteil hat, der muss selbst aktiv werden. Denn das Nachlassgericht kümmert sich nicht automatisch darum, dass Sie Ihren Pflichtteil auch erhalten. Diesen müssen Sie gegenüber den Erben des oder der Verstorbenen geltend machen.

Dabei gibt es allerdings einige Stolperfallen, denn diese Aufforderung an den Erben muss bestimmte inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen: Sie muss schriftlich erfolgen, die genaue Höhe der Forderung und eine angemessene Frist enthalten. Um sich rechtlich abzusichern, ist es ratsam, sich vorher mit einem Anwalt abzusprechen. Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG erklären Ihnen telefonisch Schritt für Schritt auf was Sie achten müssen.

Natürlich können Sie das Erbe auch ausschlagen. Dann erhalten Sie jedoch auch keinen Pflichtteil. Auch wenn der Name anderes vermuten lässt, eine Pflicht für Sie, das Erbe auch anzunehmen, besteht nicht.

Ganz wichtig: Ihr Anspruch auf einen Pflichtanteil verjährt nach 3 Jahren. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie ihn bei den eingesetzten Erben unbedingt geltend machen. Sonst gehen Sie leer aus.

Sonderfall Pflichtteil beim Berliner Testament

Haben die Eltern ein Berliner Testament verfasst, so erben die Kinder beim Tod eines der Ehepartner nichts. Zwar könnten sie theoretisch den Pflichtteil von ihrem verbliebenen Elternteil einfordern, in der Praxis kommt das aber so gut wie kaum vor. Denn häufig würde das die Vermögensverhältnisse des verbleibenden Elternteils durcheinander bringen. Zum Beispiel wenn ein Haus verkauft werden müsste, damit die Kinder ihren Pflichtanteil ausbezahlt bekommen würden.

Übrigens: Beziehen Sie Hartz IV, darf das Jobcenter nicht von Ihnen verlangen, Ihren Pflichtteil bei einem Berliner Testament der Eltern geltend zu machen. Es sei denn, der verbliebene Elternteil verfügt über genug Barvermögen, um Ihnen den Pflichtteil ohne größere Schwierigkeiten ausbezahlen zu können. So entschied das Sozialgericht Mainz (Az. S 4 AS 921/15).

Berechnung: Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Wenn es um den Pflichtteil geht, haben Berechtigte einen Anspruch auf eine Geldsumme. Also nicht das Recht auf das Auto des verstorbenen Vaters oder den Schmuck der Mutter. Der Pflichtteil wird immer mit Geld ausbezahlt. Wie viel das genau ist, hängt von der gesamten Erbmasse des Verstorbenen ab. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zuerst müssen Sie also Ihren gesetzlichen Erbteil berechnen, den Sie erhalten hätten, wenn Sie nicht enterbt worden wären. Diesen teilen Sie danach durch zwei. So erhalten Sie den Pflichtteil, der Ihnen zusteht. Für diese Rechnung müssen Sie wissen, wie viele gesetzliche Erben es gibt und wer eventuell auf sein Erbe verzichtet hat. Außerdem benötigen Sie Auskunft über die Nachlasswerte.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben Pflichtteilsberechtigte, wenn der Verstorbene vor seinem Tod sein Vermögen komplett oder zu Teilen verschenkt hat. Dieser ist im BGB in §§ 2325 bis 2329 geregelt. Kurz gesagt bedeutet der Pflichtteilsergänzungsanspruch, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter so gestellt werden, als hätte die Schenkung nie stattgefunden. Bei der Höhe der Ergänzung müssen Sie jedoch einige Fristen beachten, die sich daran bemessen, wie lange vor seinem Tod der Erblasser die Schenkung getätigt hat.

Dabei verringert sich der Pflichtteil zu 10 Prozent pro Jahr. Das bedeutet also: Hat der Erblasser die Schenkung 3 Jahre vor seinem Tod getätigt, wird sie zu 70 Prozent berücksichtigt. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine Schenkung, die 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurde, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Sie als Pflichtteilsberechtigter würden dann davon nichts erhalten.

Hier wird es schnell kompliziert und ist sehr vom Einzelfall abhängig. Bei der genauen Berechnung helfen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne am Telefon oder per E-Mail weiter. Unkompliziert und schnell.

Wann erhalte ich keinen Pflichtteil?

Natürlich gibt es auch Situationen, in denen Ihnen als eigentlich Pflichtteilsberechtigter kein Pflichtteil zusteht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt im Großen und Ganzen 4 Situationen, in denen Sie nichts bekommen.

  1. Sie trachteten dem Erblasser oder Personen, die ihm nahe standen, nach dem Leben
  2. Sie haben ein schweres Verbrechen oder Vergehen am Erblasser verübt. Also beispielsweise Diebstahl oder Körperverletzung. Beleidigung reicht hierfür nicht aus.
  3. Sie haben Ihre Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.
  4. Sie wurden bereits zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt.

Wichtig: Sollten Sie zu Ihren Eltern keinen Kontakt pflegen, sind Sie trotzdem pflichtteilsberechtigt.

Gut zu wissen: Zu wenig geerbt? Fordern Sie den Pflichtteilsrestanspruch

Ihren Pflichtanteil am Erbe können Sie auch dann einfordern, wenn Sie zwar geerbt haben, aber deutlich weniger, als Ihnen zugestanden hätte. Der sogenannte Pflichtteilsrestanspruch ist die Differenz aus dem Wert des erhaltenen Erbteils und dem Wert des Pflichtanteils. So können Sie von den Erben eine Nachlassbeteiligung in Höhe der Pflichtteilsquote einfordern.

Beispiel: Ihr verwitweter Vater hinterlässt Ihrem Bruder ein Haus im Wert von 470.000 Euro und Ihnen einen Sportwagen im Wert von 130.000 Euro. Der Nachlasswert beträgt demnach 600.000 Euro, von denen Ihnen und Ihrem Bruder ohne Testament jeweils die Hälfte, also 300.000 Euro zustehen würde. Ihr Pflichtanteil beträgt wiederum die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in diesem Fall 150.000 Euro. Die Differenz in Höhe von 20.000 Euro zwischen dem Wert des Sportwagens und Ihrem Pflichtanteil können Sie von Ihrem Bruder einfordern.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Pflichtteil

  • Habe ich noch Ansprüche, wenn ich erst Jahre später vom Tod eines nahen Angehörigen erfahre?

    Sofern Sie enterbt wurden und pflichtteilsberechtigt sind, aber nichts vom Todesfall und dem Testament wussten, bleibt Ihr Anspruch bestehen: Sie können Ihren Pflichtteil bis spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls von den Erben einfordern.

     

  • Was geht vor: Pflichtteil oder Vermächtnis?

    Der Pflichtteilsanspruch hat Vorrang vor dem Vermächtnis: Wenn Sie ein Vermächtnis aus einem Nachlass erhalten, also einen Vermögenswert oder bestimmten Gegenstand, und sowohl Anspruch auf den Pflichtteil haben, als auch pflichtteilsberechtigt sein, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können entweder das Vermächtnis ausschlagen und Ihren Pflichtteil in voller Höhe beanspruchen. Oder Sie nehmen das Vermächtnis an und machen den Pflichtteilsrestanspruch geltend, sofern das Vermächtnis geringer ausfällt als der Pflichtteil.

     

  • Schmälert eine Schenkung den Pflichtteil?

    Nur, wenn die Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall stattgefunden hat und der Schenkende kein Nießbrauchrecht an einer Immobilie beansprucht hat. So können Sie einen Vermögenswert, beispielsweise ein Haus, bereits zu Lebzeiten verschenken und somit aus der Erbmasse ausschließen. Das reduziert auch den Pflichtteil.

     

  • Spielt der eheliche Güterstand für den Pflichtteil eine Rolle?

    Ja, sowohl für die Ehepartner als auch für die Kinder. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehepartner erhält nach dem Tod des Erblassers gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses, sofern das Paar Kinder hat. Die andere Hälfte des Nachlasses erhalten die Kinder jeweils zu gleichen Teilen.

     

    Bei Gütertrennung hängt der gesetzliche Erbteil von der Anzahl der Kinder ab: Bei einem Kind erhalten hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, bei zwei Kindern ein Drittel, ab drei Kindern ein Viertel.

     

    Die Erbquote bei der etwas selteneren Gütergemeinschaft beträgt für den Ehepartner immer ein Viertel des Nachlasswertes, die Kinder teilen sich die übrigen drei Viertel.

     

    Der Pflichtteil beträgt in jedem Fall 50 Prozent der Erbquote, also die Hälfte des jeweiligen Erbteils.

     

  • Warum sollte ich auf meinen Pflichtteil verzichten?

    Haben die Eltern ein Berliner Testament aufgesetzt, möchten sie verhindern, dass der überlebende Partner bereits einen Teil des Erbes an die Kinder auszahlen muss. Neben dem Erhalt von Immobilien könnte ein anderer Grund  sein, dass ein Geschwisterteil das Familienunternehmen erbt. Die anderen Geschwister verzichten auf ihren Pflichtteil, um das Unternehmen nicht in Schieflage zu bringen, und können über eine Abfindung entschädigt werden, deren Höhe die Pflichtteilberechtigten frei verhandeln können. Wurden Sie nicht durch ein entsprechendes Testament enterbt, sind Sie weiterhin erbberechtigt.

     

  • Wieviel Erbschaftssteuer muss ich für den Pflichtteil zahlen?

    Das hängt von der Höhe des Nachlasses ab. Je nach Verwandtschaftsverhältnis gilt zudem ein anderer Freibetrag:

     

    • 500.000 Euro für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
    • 400.000 Euro für Kinder des Erblassers.
    • 200.000 Euro für Enkelkinder.

     

    Übersteigt der Pflichtteil, den Sie aus dem Nachlass Ihres Ehepartners, Eltern- oder Großelternteils erhalten, den Freibetrag um bis zu 75.000 Euro, müssen Sie 7 Prozent Erbschaftssteuer zahlen, bis 300.000 Euro 11 Prozent etc. Die Staffelung reicht bis zu einem Höchstsatz von 30 Prozent.

     


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