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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtanteil


Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zum Zeitpunkt des Erbfalls.

§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Pflichtteilsberechtigte, Höhe des Pflichtteils

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit, entzogen werden.

§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit:

1. wer dem Erblasser seinem Ehegatten, Abkömmling oder ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2. wer den vorganannten Personen gegenüber ein Verbrechen oder schweres Vergehen begangen hat,

3. wer die ihm gegenüber dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat,

4. wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch) ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen.

Unsere Erbrechtsspezialisten erklären Ihnen sofort per Telefon, wie die Rechtssituation zum Thema Pflichtteil in Ihrem Einzelfall aussieht.
Stand: 18.11.2011

   
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