Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nottestament
Beim Nottestament sind die strengen Anforderungen an die Form, die beim normalen Testament gelten, aufgehoben.
Das Nottestament kann nur in einer Notsituation wirksam errichtet werden. Also nur dann, wenn der baldige Eintritt des Todes zu befürchten und die rechtzeitige Errichtung eines ordentlichen, schriftlichen Testamentes nicht mehr möglich ist.
Man unterscheidet beim Nottestament drei Formen:
§2249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Nottestament vor dem Bürgermeister:
Das Nottestament vor dem Bürgermeister ist zu besorgen, wenn der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift der Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
§ 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen:
Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 BGB bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
§ 2251 BGB Nottestament auf See:
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
§ 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente:
Ein nach § 2249 BGB, § 2250 BGB und § 2251 BGB errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 18.11.2011