Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Notarielles Testament
Mit dem Testament bestimmt der Erblasser zu Lebzeiten, was mit seinem zum Todestag vorhandenen Vermögen geschehen soll, wer daran beispielsweise als Erbe allein oder mit einem bestimmten Anteil beteiligt wird. Des weiteren kann der Erblasser festlegen, wer gegen den oder die Erben als Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe von Gegenständen oder Geld hat oder auch,wer als gesetzlicher Erbe enterbt und nur pflichtteilsberechtigt ist. Die Errichtung eines Testamentes ist als handschriftliches Testament mit Form und Inhalt nach § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich oder aber als notarielles - sogenanntes öffentliches - Testament nach § 2232 BGB. Bei dem öffentlichen Testament wird der vom Erblasser gegenüber dem Notar erklärte letzte Wille von diesem niedergeschrieben und vom Erblasser unterzeichnet. Der Notar beglaubigt dann die Unterschrift und veranlasst die amtliche Verwahrung bei dem zuständigem Amtsgericht. Des weiteren kann das öffentliche Testament errichtet werden durch Übergabe des in einer Schrift vom Erblasser festgehaltenen Willens offen oder verschlossen an den Notar, der dann wiederum die amtliche Verwahrung veranlasst. Wird die Schrift dem Notar verschlossen übergeben, soll dieser nach dem Inhalt mit der Zielsetzung fragen, auf eventuelle Fehler hinzuweisen. Gleiches gilt bei der Übergabe der offenen Schrift, von dessen Inhalt der Notar Kenntnis nehmen soll.
Sowohl das handschriftliche Testament als auch das öffentliche - notarielle - Testament können jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Der Widerruf eines amtlich verwahrten Testamentes erfolgt nach § 2256 BGB durch Rücknahme des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung oder durch ein späteres Testament entsprechend § 2258 BGB.Dies gilt auch für ein handschriftliches Testament.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 24.01.2012
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