Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachlassverzeichnis
Das Nachlassverzeichnis ist eine Aufstellung über das Vermögen und die Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Es wird von dem oder den Erben erstellt und als Inventar bezeichnet, wenn die einzelnen Gegenstände nach ihrem Wert und die Schulden einzeln aufgelistet werden. Die Erstellung des Inventars, zu der der Erbe aber nicht verpflichtet ist, hat den Zweck, die Haftung des Erben, die gesetzlich unbeschränkt ist, auf den Nachlass zu beschränken.
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter enterbt wurde, kann er vom Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses fordern.
Bestehen an diesen Auskünften berechtigte Zweifel hinsichtlich der Wertangaben oder der Vollständigkeit, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Nähere Auskünfte zu diesem komplexen Thema erteilt Ihnen gerne ein Anwalt oder eine Anwältin der Deutschen Anwaltshotline.