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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachlassverbindlichkeiten


Unter Nachlassverbindlichkeiten versteht man alle Schulden, für die der Erbe aufzukommen hat, auch mit seinem eigenen Vermögen. Nur im Falle der Beschränkung der Erbenhaftung beschränkt sich diese Haftung ausschließlich auf das Nachlassvermögen (§ 1967 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Hierzu zählen die Erblasserschulden, die Erbfallschulden, die Erbschaftsverwaltungsschulden und die Nachlasserbenschulden.

Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, die vor seinem Tod voll in seiner Person entstanden waren oder deren wesentliche Entstehungsgrundlage schon vor dem Erbfall gegeben war (§ 1967 Abs.2 BGB).

Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall in der Person des Erben entstehen. Dies können z.B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, der Zugewinnausgleichsanspruch, die Beerdigungskosten und die Erbschaftssteuer sein. Bei den Erbschaftsverwaltungsschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses in der Person des Erben entstehen. Hierzu zählen z.B. die Kosten eines Testamentsvollstreckers, eines Nachlassverwalters, die Kosten der Testamentseröffnung.


Geht der Erbe Eigenverbindlichkeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ein, so liegen darin Nachlasserbenschulden. Der Haftung für Nachlasserbenschulden unterliegen der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben, auch wenn dieser seine Erbenhaftung beschränkt hat.

Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema einfach an die Experten der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 30.11.2011
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Frage: Am 27. Okt. 2009 verstarb meine Mutter, sie hinterließ kein Testament. Die nächsten Angehörigen sind 4 Söhne, ein Rentner, ein Hartz IV-Empfänger und zwei weitere im Berufsleben stehende. Zum derzeitige...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, entscheidend für die Frage, wer für die Kosten einstehen muß, ist, um was für eine Art von Kosten es sich handelt. Die Kosten für die Bestattung, Friedhofsgebühren und Grabsteinkosten sind als Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB von dem Erben zu übernehmen. Dort heißt es: ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich beabsichtige das Erbe meines Vaters auszuschlagen. Es ist ein Sollstand auf dem Girokonto von ca. 3.000,-- vorhanden. Geld-, Sach- und Immobilienvermögen besteht nicht. Ich habe vor ca. 3 Jahren vo...
Antwort: Sehr geehrter Mandantk, Die von Ihrem Vater erhaltene Schenkung ist nur für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von Bedeutung, es sei denn, Sie hätten die Zuwendung ausdrücklich mit dem dokumentierten Hinweis erhalten, dass die Schenkung auf das zu erwartende Erbe anzurechnen ist. Schläg ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Am 27. Okt. 2009 verstarb meine Mutter, sie hinterließ kein Testament. Die nächsten Angehörigen sind 4 Söhne, ein Rentner, ein Hartz IV-Empfänger und zwei weitere im Berufsleben stehende. Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht das vorhandene Geldguthaben, welches von mir verwaltet wird, aus 104,78€

Es stehen noch Rechnungen aus für:

Gebühren der Bestattung und Friedhof 411,66 €
Grabstein ab- und aufbauen 507,06 €
Container für Entsorgung des Hausstandes ca. 400,- €
Renovierung der Wohnung in Eigenarbeit ca. 500,- €
Incl. Arbeitslohn und Material

Wer muss für die Restkosten in Höhe 1713,94 € aufkommen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

entscheidend für die Frage, wer für die Kosten einstehen muß, ist, um was für eine Art von Kosten es sich handelt. Die Kosten für die Bestattung, Friedhofsgebühren und Grabsteinkosten sind als Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB von dem Erben zu übernehmen. Dort heißt es:
§ 1968
Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Zum Zwecke der Bezahlung der Kosten wird in der Regel zunächst das Erbe herangezogen - was an Geld bereits da ist oder es wird ein Gegenstand durch Verkauf zu Geld gemacht -, reicht das Erbe (der Wert des gesamten Nachlasses) aber nicht, dann haftet der Erbe mit seinem Privatvermögen. Bei einer Erbengemeinschaft gilt im Prinzip nichts anderes. Hier haften die Erben gemeinschaftlich und unbeschränkt, mindestens solange, bis der Nachlass geteilt ist. Die gemeinschaftliche Haftung ergibt sich aus § 2059 BGB, welcher wie folgt lautet:
§ 2059
Haftung bis zur Teilung
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Praktisch heißt bedeutet die gemeinschaftliche Haftung, daß der Rechnungssteller sich ein Mitglied der Erbengemeinschaft aussuchen kann und von diesem die Bezahlung verlangt, vgl. § 421 BGB, wo es heißt:
§ 421
Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Der, der dann zahlen mußte, kann jetzt von den anderen Miterben den jeweiligen Anteil zurückfordern.
Die Kosten für eine Wohnungsauflösung inkl. Renovierung sind sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, für die wiederum der Erbe gem. § 1967 BGB haftet. Reicht das Erbe (der Wert des gesamten Erbes, auch Sachwerte) nicht für den Ausgleich, sind wiederum die Erben mit ihrem Privatvermögen in der Pflicht. So etwas kann durch eine Erbausschlagung (innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis von dem Erbfall) vermieden werden.
Eine Erbengemeinschaft ist immer auf Teilung des Nachlasses ausgerichtet, so daß jeder einen Anteil am Erbe erhält. Dabei muß der Wert der des kompletten Nachlasses ermittelt werden und dann aufgeteilt werden, ggf. auch durch Verkauf von Gegenständen. Haben nun z. B. Sie sämtliche bislang angefallene Kosten aus Ihrem Privatvermögen gezahlt, da so schnell nicht genug des Erbes in bar zur Verfügung stand, so bekommen Sie den verauslagten Teil erst mal zurück, da die gesamte Summe vom Wert des gesamten Vermögens der Mutter abzuziehen ist. Der Rest wird dann aufgeteilt.
Zusammenfassend gesagt: Für die Kosten kommt zunächst die Verstorbene selbst auf, reicht das Vermögen nicht, dann jeder Erbe mit seinem Erbteil, wobei es für Gläubiger egal ist, an welchen der Erben sie sich wenden, der angesprochene muß zahlen und kann erst anschließend anteiligen Ausgleich von den anderen verlangen.
Praktisch kann es passieren, daß z. B. der gutverdiendende Erbe auf den gesamten Kosten sitzen bleibt, weil das ererbte Vermögen nicht reicht und bei den anderen Erben nichts zu holen ist.
Gibt es kein Testament, dann erben die Söhne alle zu gleichen Teilen, d. h. hier jeder 1/4.


Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Ich beabsichtige das Erbe meines Vaters auszuschlagen. Es ist ein Sollstand auf dem Girokonto von ca. 3.000,-- vorhanden. Geld-, Sach- und Immobilienvermögen besteht nicht. Ich habe vor ca. 3 Jahren von meinem Vater ca. 8.000,-- in bar geschenkt bekommen. Muss ich diese Schenkung nun mit den Nachlassverbindlichkeiten verrechnen? Muss ich dies bei der Erklärung der Erbausschlagung vor dem Nachlassgericht angeben, oder eine eidestattliche Versicherung diesbezüglich abgeben? Meine Intension ist es, von der Schenkung nichts zu erwähnen, da diese nicht dokumentiert ist (wurde als Bargeld übergeben). Ausser mir ist noch meine Mutter als Erbin vorhanden (Zugewinngemeinschaft), die aber ebenfalls nicht für die Verbindlichkeiten einstehen möchte. Hinweis zu den Verbindlichkeiten: diese sind im Rahmen eines Dispositionskredites in Anspruch genommen worden und wurden für die Pflegeheimkosten und Lebenshaltungskosten meines Vaters verwendet. Verfügungen wurden durch mich als Kontobevollmächtigter vorgenommen, da mein Vater dazu nicht mehr in der Lage war (Pflegefall).

Antwort: Sehr geehrter Mandantk,

Die von Ihrem Vater erhaltene Schenkung ist nur für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von Bedeutung, es sei denn, Sie hätten die Zuwendung ausdrücklich mit dem dokumentierten Hinweis erhalten, dass die Schenkung auf das zu erwartende Erbe anzurechnen ist.

Schlägt Ihre Mutter das Erbe nicht aus, hätte Ihre Mutter Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € als Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihnen gegenüber. Ihrer Mutter ist aber zu empfehlen, da Erbe ebenfalls auszuschlagen. In diesem Falle entfällt auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Haben sie das Erbe ausgeschlagen (die Frist hierzu beträgt sechs Wochen seit Kenntnis vom Erbfall) haben Sie - mit Ausnahme der Beerdigungskosten nichts mehr mit den von Ihrem Vater hinterlassenen Schulden zu tun. Insoweit brauchen sie auch die erhaltene Schenkung nicht anzugeben. Darüber hinaus ist die Schenkung auch nicht erbschaftsteuerpflichtig, da der geschenkte Betrag den Steuerfreibetrag deutlich unterschreitet.

Selbst wenn sie die Schenkung angeben, können daraus finanzielle Nachteile nicht erwachsen.


Rechtsanwalt Bernd Beder

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