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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachlassverbindlichkeiten


Unter Nachlassverbindlichkeiten versteht man alle Schulden, für die der Erbe aufzukommen hat, auch mit seinem eigenen Vermögen. Nur im Falle der Beschränkung der Erbenhaftung beschränkt sich diese Haftung ausschließlich auf das Nachlassvermögen (§ 1967 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Hierzu zählen die Erblasserschulden, die Erbfallschulden, die Erbschaftsverwaltungsschulden und die Nachlasserbenschulden.

Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, die vor seinem Tod voll in seiner Person entstanden waren oder deren wesentliche Entstehungsgrundlage schon vor dem Erbfall gegeben war (§ 1967 Abs.2 BGB).

Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall in der Person des Erben entstehen. Dies können z.B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, der Zugewinnausgleichsanspruch, die Beerdigungskosten und die Erbschaftssteuer sein. Bei den Erbschaftsverwaltungsschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses in der Person des Erben entstehen. Hierzu zählen z.B. die Kosten eines Testamentsvollstreckers, eines Nachlassverwalters, die Kosten der Testamentseröffnung.


Geht der Erbe Eigenverbindlichkeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ein, so liegen darin Nachlasserbenschulden. Der Haftung für Nachlasserbenschulden unterliegen der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben, auch wenn dieser seine Erbenhaftung beschränkt hat.

Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema einfach an die Experten der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 30.11.2011

   
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