Frage: Meine Eltern hatten ein sog. Berliner Testament, dass im Todesjahr meines Vaters im Jahr 1991 erstmals eröffnet wurde. Am 28.06.2009 verstarb meine Mutter. Ich bin ihre einzige leibliche Tochter. Meine drei Halbgeschwister entstammen aus der ersten Ehe meines Vaters und sind mit meiner kürzlich verstorbenen Mutter nicht verwandt. Ich habe meine Mutter über lange Jahre betreut und gepflegt. Sie erteilte mir eine notarielle Generalvollmacht, die mich befugt, Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen, Sie ist unbeschränkt und gilt auch über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus. Über das Erbe gibt es Streitigkeiten, da meine Halbgeschwister Beträge verrechenen wollen, die ich von meiner Mutter zu ihren Lebzeiten erhalten habe. Sie verlangen, dass ich auf den Anteil meines Erbes verzichte und stellen Forderungen darüber hinaus. Sie wollen z. B. Immobilien und Wertpapiere aus der Erbmasse verkaufen und unter sich aufteilen. Mein Anteil daran würde entfallen, da ich ihn ja schon von meiner Mutter erhalten habe. Inwiefern kann ich das mittels der Generalvollmacht beeinflussen bzw. verhindern? Steht das Erbrecht (Schenkungen der letzten 10 Jahre gelten als Vorauszahlung auf das Erbe) über der Vollmacht?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Dabei möchte ich zunächst auf die gesetzliche Regelung des § 2269 Abs. 1 BGB verweisen, die den Normalfall eines Berliner Ehegattentestamentes betrifft, wonach sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmt haben, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll.
Mangels ausdrücklicher andersartiger Regelung ist in diesem Fall gem. § 2269 Abs. 1 BGB anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Die Vermögensmassen beider Ehegatten fallen daher mit dem Tode des Zuerstversterbenden in die Hand das Längerlebenden und werden daher untrennbares einheitliches Vermögen.
Sofern als Dritte neben Ihnen auch die Kinder Ihres Vaters aus 1. Ehe genannt sind, sind diese ebenso wie Sie und auch zur gleichen Quote wie Sie nach dem Tode Ihrer Mutter bzgl. des einheitlichen Gesamtvermögens erbberechtigt, und zwar völlig unabhängig, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer Mutter nicht bestand.
Es findet daher keine isolierte Betrachtung der Vermögensmassen Ihres Vaters und Ihrer Mutter statt.
Sofern Sie daher von Ihrer Mutter zu Lebzeiten Beträge erhalten haben, sind diese grds. auf Ihr Erbe/Ihren Erbteil anzurechnen.
Ebenso sind Ihre Halbgeschwister auch an den Immobilien und Wertpapieren sowie an allen sonstigen Vermögenswerten mitberechtigt und können als Miterben den Verkauf bzw. die Versteigerung und Erlösteilung verlangen.
Nun zu Ihren eigentlichen Fragen:
1.Inwiefern kann ich das mittels der Generalvollmacht beeinflussen bzw. verhindern?
Auch wenn Sie über eine notarielle Generalvollmacht über den Tod hinaus verfügen, bedeutet dies lediglich, dass Sie als Vertreterin/als Bevollmächtigte der Vollmachtgeberin handeln können. Besondere eigene Rechte können Sie hieraus demgegenüber nicht herleiten. Sofern Sie sich daher per Generalvollmacht über den Tod hinaus faktisch möglich irgendwelche Vermögenswerte aneignen/sichern würden, wäre dies rechtlich im Verhältnis zu den übrigen Miterben unbeachtlich/unzulässig, da hierdurch deren Erbrecht umgangen würde. Des weiteren wäre dies auch strafrechtlich als Veruntreuung bzw. Unterschlagung relevant und ist Ihnen daher nicht zu empfehlen.
2.Steht das Erbrecht (Schenkungen der letzten 10 Jahre gelten als Vorauszahlung auf das Erbe) über der Vollmacht?
Ja, denn die Vollmacht gibt Ihnen lediglich die Befugnis, für die Vollmachtgeberin zu handeln. Auch die Vollmachtgeberin und damit Sie als Generalbevollmächtigte sind aber zur Befolgung des Berliner Testaments verpflichtet, da dieses nach dem Tode Ihres Vaters gem. §§ 2270ff. BGB nicht mehr einseitig abänderbar war. Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Meine verstorbene Großtante setzte mich als Gesamterbe ein. Dies wurde notariell beglaubigt. Des weiteren war ich ihre Betreuerin mit Bankvollmacht etc. auch über ihren Tod hinaus. Liegt auch schriftlich vor. Nunmehr verstarb meine Tante am 19.04.2010 und mir wurde von der Sparkasse der Hinweis gegeben, die Testamentseröffnung beim Nachlassgericht zu beantragen. Erbe ca 27 T €. Keine Kinder, Ehemann verstorben, Geschwister verstorben. Jedoch 2 Kinder ihrer Geschwister sind noch am Leben. Die laut Gericht auch angeschrieben werden, da erbberechtigt. Inwieweit ist das richtig? Nunmehr die Frage: Gerade dies wollte meine Tante vermeiden, daß diese Verwandten, die sie nicht besuchten und sich nicht um sie Kümmerten auch Nachlass erhalten.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Ausschließen lässt sich, dass die Kinder der Geschwister Ihrer Großtante pflichtteilsberechtigt sind, da Pflichtteilsberechtigung außer für den Ehegatten nur bei Verwandtschaft in gerader Linie besteht, also im Verhältnis (Ur-) Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel.
Eine etwaige Erbberechtigung der Nichten / Neffen kann sich deshalb nur unter folgenden Gesichtpunkten ergeben: Dem Nachlassgericht liegt ein Testament vor, das die 2 Nichten/Neffen als (Mit-) Erben bezeichnet oder zu deren Gunsten sind Vermächtnisse angeordnet.
Das dem Nachlassgericht vorliegende Testament muss nicht zwangsläufig identisch sein mit dem Ihnen bekannten, notariellen Testament. Auch könnte das Ihnen bekannte Testament aus formalen Gründen ungültig sein. Denkbar wäre z.B., dass Ihre Großtante und ihr Ehemann ein streng wechselbezügliches Berliner Testament errichtet hatten. Dies würde eine spätere wirksame Testamentserrichtung durch Ihre Großtante ausschließen. Der Notar, der das Testament Ihrer Großtante beurkundet hat, muss nicht unbedingt davon gewusst haben. Denkbar aber ist auch, dass Ihre Tante später ein weiteres Testament (ggf. auch handschriftlich) errichtet hat, das eine andere Erbfolge, als die Ihnen bekannte anordnet.
Um hier Klarheit zu haben, würde ich den vollständigen Text des von Ihnen beschriebenen notariellen Testaments benötigen und es müsste Auskunft beim Nachlassgericht erholt werde, ob nur dieses Testament vorliegt oder noch ein anderes. Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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