Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachlass
Dabei handelt es sich um das Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers, das durch den Tod des Erblassers auf den oder die Erben übergeht. Zum Vermögen in diesem Sinne gehören insbesondere das Eigentum, Forderungen, Rechte (z.B. Patente), gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und nunmehr der Anspruch auf Schmerzensgeld.
Zum Nachlass gehören auch die Nachlassverbindlichkeiten, demnach die Schulrechtlichen Verpflichtungen des Erblassers. Der Erbe tritt Kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und trägt auch dessen Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Erbfalles für den Verstorbenen bestanden. Durch gesetzlich vorgeschriebene Gesamtrechtsnachfolge muss der Erbe deshalb auch die hintelasasenen Schulden des Erblassers mit übernehmen, wenn er die Erbschaft nicht ausschlägt. Nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte, z.B. Mitgliedschaftsrechte und Unterhaltsansprüche (mit Ausnahme der Rückstände) und der Nießbrauch.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 26.08.2011
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