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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nacherbschaft

Eine Nacherbschaft ist dann gegeben, wenn der Erblasser testamentarisch festgelegt hat, dass zunächst ein Vorerbe den Nachlass erbt, erst nach dessen Tod erbt sodann der Nacherbe.

Der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben, sondern tritt die Erbfolge nach dem Vorerben direkt vom Erblasser an. Der Vorerbe war also nur der erste Erbe auf Zeit. Durch die Einsetzung von Vor- und Nacherben kann der Erblasser die Weitergabe des Nachlasses über mehrere Generationen hinweg verfügen.

Der Erblasser kann eine befreite oder eine nicht befreite Vorerbschaft anordnen.

Bei einem nicht befreiten Vorerben hat der Nacherbe deutlich mehr Kontroll- und Gestaltungsrechte.

Der Vorerbe kann ohne die Zustimmung des Nacherben keine Gegenstände aus dem Nachlass, wie zB Immobilien, veräußern oder belasten. Nachlassgegenstände zu verschenken oder zu unter Wert zu verkaufen ist dem Vorerben ebenfalls nicht gestattet.

Möglich ist aber auch, dem Vorerben im Testament keinerlei Beschränkungen zur Verfügung über das Erbe aufzuerlegen. Der Gesetzgeber nennt dies, den Vorerben zu befreien.

Aufgrund des komplexen Themas empfiehlt sich in jedem Fall eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Anwältin der Deutschen Anwaltshotline.









Stand: 20.09.2011

   
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