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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nacherben

Der Nacherbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erben. Er wird jedoch erst Erbe, nachdem der Vorerbe zum Erben geworden ist. Wann Nacherbschaft eintreten soll, kann der Erblasser im Testament bestimmen. Ist nichts bestimmt, tritt Nacherbschaft im Falle des Todes des Vorerben ein. Er ist vom im gemeinschaftlichen testament benannten Schlusserben zu unterscheiden, der - im Gegensatz zum Nacherben - keine gesicherte Rechtsposition innehat und bei Vorhandensein von grundvermögen auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Der Nacherbe muss zum Zeitpunkt des Nacherbfalls leben oder mindestens gezeugt sein. Dies muss im Falle des Todes des Erblassers (Erbfall) nicht der Fall sein.

Da der Eintritt des Nacherbfalls nie sicher ist, empfiehlt es sich, einen Ersatznacherben zu bestimmen.

Haben Sie Fragen zum Verhältnis von Vorerbschaft und Nachernschaft, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Halten Sie dazu bitte das Testament oder den Erbvertrag bereit
Stand: 11.08.2011

   
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