Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nacherbe
Bestimmt der Erblasser durch letztwillige Verfügung, dass eine Person erst Erbe wird, wenn zuvor ein anderer Erbe geworden ist, so ist diese Person Nacherbe. Der Nacherbe ist zunächst vom sogenannten Schlusserben zu unterscheiden. Der Schlusserbe findet sich häufig in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall, dass sich beide Eltern als Alleinerben eingesetzt haben, und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner verstirbt. Der Schlusserbe hat, im Gegensatz zum Nacherben, keine gesicherte Erbenstellung, sondern lediglich eine ungesicherte Erbanwartschaft. Der Nacherbe hingegen ist Erbe mit der Folge, dass der Vorerbe ihm gegenüber weitreichende Vermögenserhaltungspflichten hat. So kann der Vorerbe zum Beispiel ohne Zustimmung des Nacherben nicht über ein ererbtes Grundstück verfügen. Die Nacherbschaft wird überdies im Erbschein ausgewiesen und kann als sogenannter Nacherbenvermerk ins Grundbuch eingetragen werden.
Haben Sie Fragen zur Nacherbschaft, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Bitte halten Sie zum Termin die letztwillige Verfügung, die die Regelung zur Nacherbschaft enthält, bereit. Stand: 24.01.2012