Frage: 6 Geschwister stehen im Grundbuch, deren 20 Kinder sind bereits gestorben. Da mein Opa (vor 15 Jahren gestorben) die Familienchronik geführt hat , weiss ich von 31 Enkeln (Name und Geburtstagsdatum). Ich bin die Einzige mit Erbschein (Urenkel).
Nun meine Frage: Ab wann ist die Erbengemeinschaft rechtskäftigt? Viele, die ich gefunden habe, möchten damit nichts zu tun haben, also verzichten. Bis zu welchem Grad muss ich suchen und wie lange noch? Amt für Neuordnungen Thüringen sucht seit über 3 Jahren und will von mir Geld für die Vermessung. Kann ich trotz Erbschein noch verzichten?
Antwort: 1.Ab wann ist die Erbengemeinschaft rechtskräftigt ?
Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Erbschein gem. § 2365 und § 2366 BGB öffentlichen Glauben und die Vermutung der Richtigkeit enthält.
Sofern Sie daher als einzige Erbin im Erbschein genannt sind, können Sie grds. eine Umschreibung der Immobilie im Grundbuch vornehmen lassen.
Die Problematik in erbrechtlichen Angelegenheiten besteht allerdings darin, dass Erbansprüche gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst in 30 Jahren ab Erbanfall verjähren. Theoretisch wäre es daher denkbar, dass sich in diesem Zeitraum noch weitere Miterben anfinden. Um diesen unangenehmen Schwebezustand zu vermeiden, ist es sinnvoll und üblich, dass etwaige Miterben per notarieller Urkunde die Erbschaft ausschlagen oder auf diese verzichten.
2.Viele , die ich gefunden habe, möchten damit nichts zu tun haben, also verzichten. Bis zu welchem Grad muss ich suchen und wie lange noch?
Eine Verpflichtung Ihrerseits, selbst nach weiteren möglichen Miterben zu suchen, besteht zwar nicht. Vielmehr bestimmt § 2354 BGB bzgl. Ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten lediglich Folgendes:
?§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag (1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben: 1. die Zeit des Todes des Erblassers, 2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, 3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, 4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, 5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. (2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.?
Weitere Ermittlungen hat das Nachlassgericht gem. § 2358 BGB von Amts wegen anzustellen und gem. § 2359 BGB erst dann einen Erbschein zu erteilen, wenn es ausreichende Feststellungen getroffen hat.
3.Amt für Neuordnungen Thüringen sucht seit über 3 Jahren und will von mir geld für die Vermessung. Kann ich trotz Erbschein noch verzichten?
Da ein Erbschein gem. § 2359 BGB nur erteilt wird, wenn das Erbrecht festgestellt wurde und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, besteht zwar Ihrerseits keine Verzichtsmöglichkeit mehr.
Um aber etwaigen Mehrbelastungen Ihrerseits aufgrund des ererbten Vermögens auszuschließen, besteht die Möglichkeit, ein sog. Nachlassinsolvenzverfahren beim Nachlassgericht einzuleiten. Hierbei wird die Haftung Ihrerseits als Erbin auf den Wert des ererbten Vermögens begrenzt, um eine Haftung mit Ihrem eigenen Privatvermögen auszuschließen. Rechtsanwältin Andrea Fey

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