Als Miterben bezeichnet man das Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft entsteht dadurch, dass entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch Testament eine Mehrzahl von Erben berufen ist. Sobald der Erbfall eingetreten ist, bilden diese Erben eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Zur Verwaltung der Erbengemeinschaft sind die Erben gemeinsam verpflichtet. Häufig ist es jedoch so, dass die Verwaltung des ererbten Vermögens und die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Miterben übertragen wird, der dann verpflichtet ist, den Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder der letztwilligen Verfügung auseinander zusetzen. Unabhängig davon kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und diesen Anspruch notfalls gerichtlich im Wege der Auseinandersetzungsklage durchsetzen, es sei denn, in der letztwilligen Verfügung ist.
Jeder Miterbe kann über seinem Anteil an dem Nachlass verfügen. Jedoch bedarf der Vertrag, durch den der Miterbe über seinen Anteil verfügt, der notariellen Beurkundung. Sofern ein Miterbe seinen Anteil einem Dritten verkaufen will, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
etwas anderes bestimmt.
Falls Sie Fragen zur Stellung des Miterben haben, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Teilen Sie zur Einleitung des Gesprächs mit, ob sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen Miterbe geworden sind.