Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Letztwillige Verfügung
Letztwillige Verfügung ist eine andere Bezeichnung für Testament oder Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei handelt es sich um eine einseitig getroffene Verfügung des Erblassers, in der er in der Regel den oder die Erben bestimmt und damit die gesetzliche Erfolge entsprechend ersetzt. Der Erblasser kann jedoch auch durch das Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen, er kann ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen oder sonstige Regelungen für den Todesfall treffen.
Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden, das bedeutet er kann sich weder hinsichtlich seines Willens noch hinsichtlich seiner Erklärung vertreten lassen.
Das Testament kann in der Form des öffentlichen Testaments oder des eigenhändigen Testaments errichtet werden.
Das eigenhändige Testament ist eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben, § 2247 BGB, die Unterschrift soll nach Möglichkeit den Vor- und Familiennamen enthalten. Es darf nicht mit Schreibmaschine geschrieben sein. Das eigenhändige Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden und bleibt bis zur Rücknahme aus der Verwahrung oder bis zur Errichtung eines neuen Testaments wirksam.
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift des Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese den letzten Willen enthalte.
Bei Fragen zum Testament helfen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Nennen Sie das Ziel, das Sie mit der Errichtung des Testaments verfolgen. Stand: 24.08.2011
Interessante Beiträge zum Thema Letztwillige Verfügung
Notizzettel ist kein Testament Nürnberg (D-AH) - Ein Post-it mit einer kurzen Arbeitsanweisung ist kein Testament. Selbst wenn die eigenhändig verfasste und auch unterschriebene Notiz unbestreitbar darauf hinweist, dass der Erblasser davon ausging, eine ...weiter lesen