Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lebensversicherung und Erbe
Nach neuerer Rechtsprechung fällt eine Lebensversicherung mit Drittbegünstigung inzwischen in den Nachlass. Dies ist insbesondere für die Berechnung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs von Bedeutung. Während früher die Lebensversicherung völlig unberücksichtigt blieb, wird nunmehr die Lebensversicherung in den Bestand des Nachlasses eingerechnet und erhöht so den Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilergänzungsanspruch. Die Frage, ob bei der Berechnung der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung oder die zu Lebzeiten eingezahlten Beträge zugrunde zu legen sind, wird derzeit noch kontrovers diskutiert. Es zeichnet sich jedoch ab, dass Gegenstand der Berechnung die zu Lebzeiten eingezahlten Versicherungsbeiträge sind. Der Erbe muss sich also - falls pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind - darauf einstellen, dass er die zu Lebzeiten des Erblassers eingezahlten Versicherungsbeiträge ermitteln muss, um so ein gegen ihn geltend gemachten Auskunftsanspruch erfüllen zu können.
Haben Sie Fragen zur Berücksichtigung der Lebensversicherung im Erbfall, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Halten Sie zum Gespräch bitte die verfügbaren Versicherungsunterlagen bereit. Stand: 29.06.2009
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Die Lebensversicherung ist eine Form der Personenversicherung. Sie kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder auf einen Dritten mit dessen schriftlicher Einwilligung genommen werden. Man unterscheidet die Erlebensversicherung (Fälligkeit der Versicherungssumme bei erreichen eines bestimmten Lebensjahres) und die Todesfallversicherung; beide Formen werden oft miteinander verbunden (z.B. Fälligkeit mit dem Tod spätestens mit Erreichen des 65 Lebensjahres). Die Lebensversicherung kann in der Form abgeschlossen werden, dass im Versicherungsfall ein bestimmter Kapitalbetrag (Kapitallebensvers,) oder eine laufende Rente ausgezahlt wird (Rentenversicherung). Ist eine Lebensversicherung zugunsten eines Dritten Bezugsberechtigten abgeschlossen, so handelt es sich hierbei um einen Vertrag zugunsten Dritter; Die Lebensversicherungssumme gehört dann als selbständiger schuldrechtlicher Anspruch nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers und ist daher von diesem auch nicht abhängig.