Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Intestaterbfolge
Intestaterbfolge, meint die Erbfolge die Eintritt, wenn es kein Testament oder einen Erbvertrag gibt, mit dem der Erblasser über sein Vermögen verfügt hat. Die Intestaterbfolge wird auch als gesetzliche Erbfolge bezeichnet, weil dann die Erben nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt sind. Damit ist dann auch der Fall erfasst, dass der testamentarisch bestimmte Erbe und die durch Ihn mit dem Erbe verbundenen Abkömmlinge das Erbe nicht antreten, z.B. durch Ausschlagung oder Versterben vor Erbantritt und ohne Kinder die nachrücken.
Wenn der Erblasser den Eintritt der Intestaterbfolge vermeiden will, dann benennt er häufig mehrere in der Rangfolge hintereinander gestaffelte Ersatzerben. Damit bleibt die testamentarische Verfügung auch erhalten, wenn der Erbberechtigte ausfällt.
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