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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Höferecht

Mit dem in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen festgelegten Höferecht wird die gesetzliche und/oder testamentarische Rechtsnachfolge für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers dahingehend geändert, dass der Erblasser den Hof durch Testament nur einem Erben , dem Anerben ,überlassen kann und die anderen als sogenannte weichende Erben entgegen den erbrechtlichen Konsequenzen des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Pflichteilsansprüche erhalten ,sondern als Erben Anspruch auf Barauszahlung einer Abfindung haben.Auch hierzu kann der Erblasser besondere testamentarische Bestimmungen treffen,fehlen diese, besteht der Abfindungsanspruch üblicherweise im eineinhalbfachen des Hofwertes.

Beim Hofwert handelt es sich nicht etwa um den Gesamtwert des Hofes mit z.B. Grund und Boden nebst Gebäuden,Maschinen Nutztieren etc., sondern je nach Bundesland um den um einen Faktor X ,meist 1,5, erhöhten Einheitswert des Betriebes oder um den um einen bestimmten Faktor , meist zwischen 10 und 15 ,erhöhten Jahresertragswert. Ziel des Höferechts war und ist, dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch Bestimmung des alleinigen Hoferben die Zersplitterung des Hofes zu vermeiden und dadurch den Erhalt zu sichern. Zu beachten ist, dass die frühere Höfeordnung nicht überall und teilweise nicht mit allen Bestimmungen anzuwenden ist, sondern mit Rechtsgrundlage des § 64 EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) Landesgesetze andere Regelungen treffen können.
In allen Fällen verbleibt beim Erblasser jedoch die Möglichkeit,über seinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb das nach dem Höferecht bestehende Anerbenrecht auszuschließen oder zu verändern.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 28.10.2011

   
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