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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Höfeordnung

Mit dem Ziel, land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch die gesetzliche Erbfolge - ggf. mit Pflichtteilsforderungen - nicht so zu zersplittern,dass mit dem verbleibenden Ertrag keine Familie mehr ernährt werden kann,hat sich über Jahrhunderte für diese Betriebe ein besonderes Erbrecht entwickelt, welches in regional unterschiedlichen Höfeordnungen Gesetzeskraft erhielt. Seit 1976 ist die norddeutsche Höfeordnung Bundesrecht geworden, welches aber durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden kann.

Die Höfeordnung von 1976 gilt in Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein. Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz haben jeweils eigene landesrechtliche Regelungen. In den übrigen Bundesländern gilt das normale Erbrecht mit der Möglichkeit der freien testamentarischen Verfügung des Erblassers.

Die Höfeordnung gilt für die in ihr definierten Höfe dann,wenn dies im Grundbuch eingetragen ist. Rechtsfolge ist dann, dass der Erblasser einen Erben zum Hoferben bestimmen kann, die anderen Erbberechtigten erhalten als Erben lediglich einen Abfindungsanspruch, der sich aus dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes errechnet. Folge ist, dass Pflichteilsansprüche aus dem tatsächlichen Wert des Hofes ausscheiden.

Der Erblasser kann aber jederzeit durch Testament von den Regeln der Höfeordnung abweichen. Zwingende Voraussetzung ist allerdings die Löschung des nach Höfeordnung erfolgten Grundbucheintrags vor Eintritt des Erbfalls.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 28.10.2011

   
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