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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Haupterbe

Einen Haupterben kennt das Gesetz als eigenständigen Begriff nicht. Landläufig wird als Haupterbe die Person bezeichnet, die den größten Anteil des Nachlasses des verstorbenen erhält. Typischerweise ist damit,im Fall der ungeteilten Erbengemeinschaft, auch die Übernahme der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses verbunden. Erst in diesem Zusammenhang stellen sich für die übrigen Erben Fragen nach Auskunftsansprüchen, Grundsätzlich haben Erben einer Erbengemeinschaft untereinander keine Auskunftsansprüche, da sie nach dem Gesetz zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet sind. Ein solcher Anspruch kann aber bestehen, wenn es dem mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben leicht fällt, anhand seiner Informationen über den Nachlass eine solche Auskunft zu erteilen.

Haben Sie Fragen zum Verhältnis des Haupterben zu den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Halten Sie zum Gespräch bitte die erforderlichen Unterlagen bereit.


Stand: 23.02.2012

   
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