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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschwister

Nach dem deutschen Familienrecht sind sich Geschwister nicht gegenseitig unterhaltsverpflichtet. Gem. §1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet, soweit Bedürftigkeit besteht und der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist. Dies bedeutet, dass ihm ein bestimmter Betrag als Selbstbehalt verbleiben muss, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch die Rangfolge, in der Unterhaltspflicht besteht, regelt das BGB.

Im Erbrecht sind Geschwister beim Tod eines Elternteils nach der gesetzlichen Erbfolge Erben erster Ordnung, die vorrangig erbberechtigt sind.
Geschwister des Erblassers sind dagegen Erben zweiter Ordnung. Vorrangig sind hier die eigenen Kinder und deren Abkömmlinge, sowie die Eltern des Verstorbenen.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Geschwister hilft Ihnen gerne die Deutsche Anwaltshotline weiter! Halten Sie alle Ihnen vorliegenden Unterlagen bereit.
Stand: 27.08.2010
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Frage: Ich lebe seit ca. 1. Jahr in Dänemark! Meine Fragen sind wie folgt: meine Mutter verstarb am 17. April 2007 in Deutschland. Wir sind vier Brüder (3 leibliche, einer ist adoptiert) und sind alle erbberechtigt...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, in Ihrem Fall ist das deutsche Recht anwendbar, da Ihre Mutter in Deutschland verstorben ist und ihr Vermögen sich in Deutschland befindet. Die Erbfolge und das Verfahren richten sich nach den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da kein Testament existiert, gilt di ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich lebe seit ca. 1. Jahr in Dänemark! Meine Fragen sind wie folgt:

meine Mutter verstarb am 17. April 2007 in Deutschland. Wir sind vier Brüder (3 leibliche, einer ist adoptiert) und sind alle erbberechtigt! Das Erbe besteht aus einem alten von grund auf renovierten Haus von etwa 200 qm plus Grundstück! Ich habe vor ca. 12 Monaten meine Geschwister gebeten, sich doch bitte Gedanken zu machen über die Berechnung und die Auszahlungsmodalitäten! Ich wurde beschimpft und wenn ich darauf bestehen würde, müssten sie das Haus verkaufen. Ob ich das den wolle und ich solle doch das Haus meinem jüngsten Bruder als Schenkung überlassen! Wie sind nun die Möglichkeiten an meinen Erbteil zu gelangen und wie kann ich dieses von Dänemark in Gang bringen? Es existiert kein Testament und das Haus ist nach Angabe des Grundbuchamtes belastungsfrei! Auf meine letzte schriftliche Anfrage vor ca. 6 Wochen wurde überhaupt nicht reagiert!

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

in Ihrem Fall ist das deutsche Recht anwendbar, da Ihre Mutter in Deutschland verstorben ist und ihr Vermögen sich in Deutschland befindet. Die Erbfolge und das Verfahren richten sich nach den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da kein Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach § 1924 BGB sind alle 4 Kinder erbberechtigt und sind Erben zu gleichen Teilen. Ihr Erbanteil beträgt daher 1/4 vom gesamten Erbe. Wenn das Erbe nur aus einem bebauten Grundstück besteht, dann haben Sie das Recht ¼ von seinem Wert von anderen Erben zu verlangen.
Nach §§ 2042, 749 BGB bilden die Erben eine Erbengemeinschaft und werden ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblasses Eigentümer des bebauten Grundstücks. Sie sind daher jetzt Eigentümer des Grundstücks Ihrer Mutter zu ¼.
Wenn Sie diesen Anteil ausbezahlt bekommen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
1. Sie vereinbaren mit dem jüngsten Bruder, dass Sie mit der Übertragung des Eigentums auf ihn gegen eine Zahlung von ¼ des Wertes des bebauten Grundstücks einverstanden sind. Sie müssen dann den Anspruch beziffern. Den Wert des Grundstücks können Sie selbst schätzen oder durch einen Sachverständigen schätzen lassen. Der jüngste Bruder muss Ihnen dann den Betrag bezahlen. So einen Vertrag muss man bei einem Notar beurkunden lassen. Den Notar können Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder auswählen. Zu der notariellen Beurkundung können Sie einen Vertreter mit gültiger schriftlicher Vollmacht schicken und müssen dann nicht selbst anwesend sein.
2. Sie verlangen von allen Erben ¼ des Wertes des Grundstücks und verzichten im Gegenzug auf Ihr Erbrecht. So ein Vertrag wird ebenfalls bei einem Notar geschlossen.
3. Wenn der Bruder oder andere Erben damit nicht einverstanden sind, dann können Sie Auseinandersetzung bzw. Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Fall wird das Grundstück versteigert und Erlös zwischen den Erben verteilt. Erfahrungsgemäß wird bei einer Versteigerung meistens niedrigerer, unter dem Wert liegender Erlös erzielt. Diese Lösung könnte daher nachteilig für alle Erben sein.
Versuchen Sie deshalb mit Ihren Brüdern eine Vereinbarung zu treffen, die ich unter Ziffer 1 und 2 geschildert habe. Wenn die Brüder mit Ihrer Wertschätzung nicht einverstanden sind, können Sie anbieten, den Wert durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Vereinbaren Sie auch, dass die Kosten des Sachverständigen aufgeteilt werden.
Die Verhandlungen mit den Brüdern können Sie selbst führen oder damit einen Rechtsanwalt beauftragen.


Rechtsanwältin Irina Beer

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