Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschwister
Nach dem deutschen Familienrecht sind sich Geschwister nicht gegenseitig unterhaltsverpflichtet. Gem. §1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet, soweit Bedürftigkeit besteht und der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist. Dies bedeutet, dass ihm ein bestimmter Betrag als Selbstbehalt verbleiben muss, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch die Rangfolge, in der Unterhaltspflicht besteht, regelt das BGB.
Im Erbrecht sind Geschwister beim Tod eines Elternteils nach der gesetzlichen Erbfolge Erben erster Ordnung, die vorrangig erbberechtigt sind. Geschwister des Erblassers sind dagegen Erben zweiter Ordnung. Vorrangig sind hier die eigenen Kinder und deren Abkömmlinge, sowie die Eltern des Verstorbenen.
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