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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Geschwister

Nach dem deutschen Familienrecht sind sich Geschwister nicht gegenseitig unterhaltsverpflichtet. Gem. §1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet, soweit Bedürftigkeit besteht und der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist. Dies bedeutet, dass ihm ein bestimmter Betrag als Selbstbehalt verbleiben muss, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch die Rangfolge, in der Unterhaltspflicht besteht, regelt das BGB.

Im Erbrecht sind Geschwister beim Tod eines Elternteils nach der gesetzlichen Erbfolge Erben erster Ordnung, die vorrangig erbberechtigt sind.
Geschwister des Erblassers sind dagegen Erben zweiter Ordnung. Vorrangig sind hier die eigenen Kinder und deren Abkömmlinge, sowie die Eltern des Verstorbenen.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Geschwister hilft Ihnen gerne die Deutsche Anwaltshotline weiter! Halten Sie alle Ihnen vorliegenden Unterlagen bereit.

Stand: 27.08.2010

   
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Frage: Bin Ende Oktober nach Dänemark ausgewandert. Bekomme nun Post von der Stadtverwaltung wg. Unterhalt für Mutter die im Pflegeheim ist und soll meine finanzielle Lage darlegen. Muss ich aus eine...
Antwort: Sehr geehrter Mandant,vorab zur Struktur des Elternunterhalts, der sich in wesentlichen Teilen von den übrigen Unterhaltsarten unterscheidet: Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet ...⇒ zum vollständigen Fall

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