Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten (gilt nicht für Verlobte oder nichteheliche Lebensgemeinschaft). Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments gibt es keine Formvorschriften. Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden, die der Überlebende nicht widerrufen kann. Haben sich Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig als Erben eingesetzt und als sog. Schlusserben eine (natürliche oder juristische) Person eingesetzt, so wird diese Person im Zweifel Erbe des gesamten Nachlasses. Zu berücksichtigen ist beim gemeinschaftlichen Testament mit Schlusserbeinsetzung, dass der Schlusserbe, weil er keine gesicherte Erbenposition hat, beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann, sofern er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben zählt.
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