Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten (gilt nicht für Verlobte oder nichteheliche Lebensgemeinschaft). Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments gibt es keine Formvorschriften. Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden, die der Überlebende nicht widerrufen kann. Haben sich Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig als Erben eingesetzt und als sog. Schlusserben eine (natürliche oder juristische) Person eingesetzt, so wird diese Person im Zweifel Erbe des gesamten Nachlasses. Zu berücksichtigen ist beim gemeinschaftlichen Testament mit Schlusserbeinsetzung, dass der Schlusserbe, weil er keine gesicherte Erbenposition hat, beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann, sofern er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben zählt.
Probleme in diesem Bereich sind vielfältig. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail weiter.
Stand: 10.11.2011
Durchwahl zum Thema gemeinschaftliches Testament (Erbrecht)
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Falscher Vorname unter Testament Nürnberg (D-AH) - Für die Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Testaments reicht die Unterschrift des Erblassers mit dem beglaubigten Schriftzug seines Familiennamen aus. Steht davor offenbar fälschlicherweise der Vorname des begünstigten Ehepartners, ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Das hat jetzt das Oberlandesgericht ...weiter lesen
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Frage: Durch Testament meiner Schwiegermutter, wurde ihr Sohn und dessen Kinder als Erben eingesetzt. Mein Schwiegervater ist 1998 verstorben und hat seiner Ehefrau alles hinterlassen. Die Söhne haben keine... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
mit dem Tod Ihres Schwiegervaters ist dessen Erbe aufgrund Erbeinsetzung auf Ihre Schwiegermutter übergegangen. Die Söhne wären damals Pflichtteilsberechtigt gewesen, da Sie durch das Testament enterbt wurden. Dieser Anspruch ist durch Ablauf von 3 Jahren nach Ableben der Erblasser ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Für die Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Testaments reicht die Unterschrift des Erblassers mit dem beglaubigten Schriftzug seines Familiennamen aus. Steht davor offenbar fälschlicherweise der Vorname des begünstigten Ehepartners, ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 2 Wx 83/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, setzten zwei kinderlose Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament auf und unterzeichneten es beim Notar. An erster Stelle kam die Unterschrift des Mannes, dann folgte die der Frau und schließlich die Beurkundung durch den Notar. Aus jetzt nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterschrieb die inzwischen verstorbene Erblasserin dabei aber nicht mit ihrem Vornamen, sondern mit dem ihres Mannes. Als dieser nun auf der Grundlage des Testaments den Erbschein ausgestellt bekommen wollte, wurde der ihm verweigert. Das Dokument mit dem falschen Vornamen der Erblasserin sei ungültig.
Das sahen die Kölner Oberlandesrichter anders. Sinn der Unterschriften auf einem notariellen Testament ist allein die Feststellung der Identität, und daran gibt es hier keinerlei Zweifel. Nach üblicher Rechtspraxis reicht dafür die Unterzeichnung einer Urkunde mit dem Familiennamen aus. Wird außer mit dem richtigen Familiennamen zusätzlich mit einem möglicherweise falschen Vornamen unterschrieben, ist das deshalb bedeutungslos.
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Frage: Durch Testament meiner Schwiegermutter, wurde ihr Sohn und dessen Kinder als Erben eingesetzt. Mein Schwiegervater ist 1998 verstorben und hat seiner Ehefrau alles hinterlassen. Die Söhne haben keinen Anspruch auf das gesetzliche Erbteil gestellt. Der zweite Sohn verstarb 2001 und hinterließ zwei Kinder. Die Kinder dieses verstorbenen Sohns beanspruchen, obwohl sie jetzt im Testament nicht bedacht worden, sowie auch der verstorbene Sohn nicht erwähnt wird, ein Viertel des Erbes. Besteht hier überhaupt ein Anspruch oder gilt hier die Regelung nach §§ 1308 BGB, wonach nur ein Anspruch auf die Hälfte des Pflichtteils besteht, also nur ein 1/8, da beide Enkelkinder im Testament nicht bedacht worden sind.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
mit dem Tod Ihres Schwiegervaters ist dessen Erbe aufgrund Erbeinsetzung auf Ihre Schwiegermutter übergegangen. Die Söhne wären damals Pflichtteilsberechtigt gewesen, da Sie durch das Testament enterbt wurden. Dieser Anspruch ist durch Ablauf von 3 Jahren nach Ableben der Erblassers verjährt, wobei ich davon ausgehe daß die Söhne davon Kenntnis hatten.
Solange es kein gemeinschaftliches Testament auf Gegenseitigkeit gibt (Berliner Testament), geht es jetzt um das Vermögen Ihrer Schwiegermutter, in den das Erbe Ihres Schwiegervaters eingegangen ist.
Ihre Schwiegermutter hat sich durch das Testament entschieden einen Sohn zum Erben zu bestimmen und den anderen Sohn damit zu enterben. Damit fällt diesem Sohn oder dessen Erben nur der Pflichtteil zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles ausmacht.
Das Erbe ist also durch die Zahl der Kinder zu teilen, dann zu halbieren und davon fällt auf zwei Enkelkinder in Rechtsnachfolge eines Kindes ein Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte von der Hälfte.
Also bei zwei Brüdern wäre der gesetzliche Erbteil 1/2 des Nachlassvermögens, der Pflichtteil 1/4 und jedem Enkel stünde 1/8 des Nachlasses zu. (§ 2303 BGB)
Rechtsanwalt Harald Urban
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