Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Frühzeitiges Erben
Hartnäckig hält sich der Rechtsirrtum, man könne vom Erblasser (da meist Kinder diesem Irrtum unterliegen sind meist Eltern gemeint!) schon zu Lebzeiten einen Teil seines späteren Erbes oder Pflichtteils verlangen. Dies ist jedoch absolut falsch. Der Erbe hat zu Lebzeiten keinerlei Ansprüche auf ein "Voraus" oder eine "Abschlagszahlung".
Soweit allerdings mit "frühzeitig erben" (= frühzeitig erben) gemeint ist, dass der Erblasser seinen Erben schon zu Lebzeiten Zuwendungen macht, um die spätere Erbauseinandersetzung oder Steuern zu vermeiden, hat dies große praktische Bedeutung. Bei größeren Vermögen ist es aus steuerlichen Gründen sinnvoll, schon zu Lebzeiten an den Erben Zuwendungen zu geben, damit die Steuerfreibeträge mehrfach (nämlich jeweils alle 10 Jahre) genutzt werden können.
Beginnt der Erblasser schon zu Lebzeiten mit der Übertragung eines Teils seines Besitzes, stellt er auch sicher, dass alles in seinem Sinne geregelt wird. Dazu sollte eine umfassende Beratung eingeholt werden.
Es ist immer wieder tragisch, wenn beispielsweise durch unklare Formulierungen (Beispiel: Im Testament steht: "Mutti erbt alles!" Frage des Rechtspflegers: Wer ist Mutti ? Die Mutter des Erblassers oder seine Frau? in Testamenten der Falsche erbt.
Hier lohnt sich die Klärung der Erbsituation mit einer/m unserer Expertinnen/Experten aus dem Erbrecht. Halten Sie ein eventuell schon vorliegendes Testament zum Anruf bereit. Stand: 10.11.2011