Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Formvorschriften
Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte und Verträge formlos, mithin auch mündlich abgeschlossenen werden. Dass es "nichts Schriftliches" gibt, macht einen Vertrag also nicht gleich unwirksam. Er kann gültig und damit für die Beteiligten verbindlich sein.
Dies ist nur dann anders, wenn das Gesetz als Wirksamkeitsvoraussetzung die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, nämlich die Schriftform (z.B. Bürgschaft, § 766 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) oder die Form der notariellen Beurkundung (z B. Grundstückskaufvertrag, § 311b Abs. 1 BGB; Erbvertrag, §§ 1941, 2274, 2276 BGB). Ein eigenhändiges Testament muss dagegen handschriftlich verfasst werden (§ 2247 BGB). Bei Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form ist das Rechtsgeschäft bzw. der Vertrag nichtig.
In manchen gesetzlich geregelten Fällen tritt die sogenannte Heilung ein. Dass heißt, der Vertrag wird nach Eintritt gewisser Umstände nachträglich wirksam. Dies gilt zum Beispiel für Grundstückskaufverträge, bei denen die Form nicht beachtet wurde, wenn die Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Bei der Bürgschaft wird der Mangel der Form geheilt, soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt.
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Stand: 03.05.2010
Teilweiser Erbverzicht Nürnberg (D-AH) - Alles oder nichts: In einen Erbverzicht nur ganz bestimmte Gegenstände einzubeziehen, ist rechtlich nicht zulässig. Zwar ist bei Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften auch ein beschränkter Erbverzicht ...weiter lesen