Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbvollmacht
Die Erbvollmacht ist keine Vollmachtsart, die das Erbrecht kennt. Allgemein wird darunter eine Vollmacht verstanden, die ein Erbe oder Miterbe einem anderen bezüglich des Nachlasses oder Nachlassanteiles als Sondervermögen erteilt um ihn zu vertreten. Ein praktischer Fall wäre ein Miterbe einer 4-köpfigen Erbengemeinschaft in Deutschland, der in Kanada lebt und einem in Deutschland lebenden Miterben Vollmacht über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft erteilt. Damit kann der Vollmachtnehmer mit 2 Stimmen die Interessen des Vertretenen und seine Eigenen in der Erbengemeinschaft vertreten.
Wie jede Vollmacht, ist auch die einem Miterben erteilte Vollmacht jederzeit widerruflich. Bis zum Widerruf durchgeführte Rechtshandlungen muss der Vertretene jedoch solange gegen sich gelten lassen, wie der jeweilige Erklärungsgegner den Widerruf nicht kennt.
Lassen Sie sich bei der Formulierung einer Vollmacht von unseren Experten helfen.