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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbverzicht

Der Erbverzicht erfolgt durch einen notariell aufgenommene Vertrag zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben. Da nur Verwandte und Ehegatten/Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht haben, können auch nur Personen aus diesem Kreis auf das Erbe verzichten. Der Erbverzicht erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil kann aber auch ausdrücklich vom Verzicht ausgenommen werden. In der Praxis ist der isolierte Verzicht auf das Erbe eher selten. Meist gehört er zu einem Erbvertrag, in dem der Erblasser den Übergang des Nachlasses umfangreich gestaltet. Da können unliebige Abkömmlinge mit einer frühen Abfindung aus dem Kreis der Erben entfernt werden, Generationen in der Firmennachfolge übersprungen werden oder Eheleute statt das Vermögen im Scheidungskrieg aufzureiben, die Werte auf die gemeinsamen Kinder übertragen.

Fragen Sie uns, wie Sie Ihren Nachlass unter Einsatz des Erbverzichtes gestalten können.
Stand: 21.12.2011

   
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Nürnberg (D-AH) - Alles oder nichts: In einen Erbverzicht nur ganz bestimmte Gegenstände einzubeziehen, ist rechtlich nicht zulässig. Zwar ist bei Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften auch ein beschränkter Erbverzicht ...weiter lesen

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Frage: Ich bin verheiratet und habe 2 eheliche Kinder (21 und 24 Jahre) und ein uneheliches Kind (31 Jahre). Wir überlegen, mit dem unehelichen Kind eine Abmachung/Vertrag zu treffen, dass durch eine einmalig...
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Frage: Mein Problem bezieht sich auf das Erbrecht und meine Frage zielt darauf, ob man gerichtlich sein Erbanteil einklagen kann auch wenn der Vererber noch lebt?Hintergrund ist folgender: Mein Vater hat vo...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Dabei möchte ich zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche vorzeitige, also zu Lebzeiten des künftigen Erblassers, erfolgende Klage leider keine Erfolgsaussichte ...⇒ zum vollständigen Fall

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