Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbverzicht
Der Erbverzicht erfolgt durch einen notariell aufgenommene Vertrag zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben. Da nur Verwandte und Ehegatten/Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht haben, können auch nur Personen aus diesem Kreis auf das Erbe verzichten. Der Erbverzicht erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil kann aber auch ausdrücklich vom Verzicht ausgenommen werden. In der Praxis ist der isolierte Verzicht auf das Erbe eher selten. Meist gehört er zu einem Erbvertrag, in dem der Erblasser den Übergang des Nachlasses umfangreich gestaltet. Da können unliebige Abkömmlinge mit einer frühen Abfindung aus dem Kreis der Erben entfernt werden, Generationen in der Firmennachfolge übersprungen werden oder Eheleute statt das Vermögen im Scheidungskrieg aufzureiben, die Werte auf die gemeinsamen Kinder übertragen.
Fragen Sie uns, wie Sie Ihren Nachlass unter Einsatz des Erbverzichtes gestalten können.
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Frage: Mein Vater (verwitwet) mit 3 leiblichen Kindern heiratet 1984 eine Frau mit einer leiblichen Tochter. Die Ehefrau (meine Stiefmutter) setzt im Jahr 2003 handschriftlich ein Testament auf, daß sich di... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form (handschriftlich)errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Mein Vater (verwitwet) mit 3 leiblichen Kindern heiratet 1984 eine Frau mit einer leiblichen Tochter. Die Ehefrau (meine Stiefmutter) setzt im Jahr 2003 handschriftlich ein Testament auf, daß sich die Ehegatten im Todesfall gegenseitig beerben. Über ihre Eigentumswohnung (die sie schon vor der Ehe besaß) wurde in diesem Testament ein Erbverzicht meines Vaters vereinbart. Die Wohnung wurde 2005 auf die Stieftochter überschrieben und von dieser mittlerweile verkauft. Die Stiefmutter verstarb im Jahr 2007 und die Tochter (meine Stiefschwester) machte bisher keinen Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend. Mein Vater ist letzte Woche verstorben. Er besitzt eine schuldenfreie Immobilie, die im Jahr 2001 gemeinsam mit meiner Stiefmutter erworben wurde und Festgelder. Nun meine Fragen:
1. Genügt die Unterschrift meines Vaters auf dem von meiner Stiefmutter handschriftlich aufgesetzten Testament zur Gültigkeit (Berliner Testament?) oder mussten beide ein separates Testament handschriftlich verfassen?
2. Wird die Eigentumswohnung, die meine Stiefmutter mit in die Ehe brachte auf das Erbe meiner Stiefschwester angerechnet, nachdem mein Vater im Testament einen Erbverzicht gemacht hat?
3. Wer erbt nun das Vermögen meines Vaters?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form (handschriftlich)errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Tag er seine Unterschrift beigefügt hat. (§ 2267 BGB). Damit genügt die Unterschrift des Vaters, wenn sich aus dem Gesamtbild des Schriftstückes der Anschein ergibt, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt. Der Verzicht auf Zeit und Ort bei der Unterschrift des Vaters führt nicht zur Nichtigkeit des Testaments, da es sich nur um eine "Sollvorschrift" aber nicht um eine zwingende Voraussetzung handelt. Eines zweiten Testaments bedarf es also gerade nicht.
2. Der Erbverzicht Ihres Vaters bezüglich der eingebrachten Eigentumswohnung ist zwar nichtig, da er der notariellen Form bedarf (§ 2348 BGB), allerdings ist die Wohnung mittlerweile an die Schwiegertochter als Schenkung übertragen. Wenn sie noch Pflichtteilsansprüche geltend machen will, können sich diese nur auf das Vermögen beziehen, das Ihre Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes noch hatte. Die geschenkte ETW ist nach § 2315 BGB anzurechnen, wenn diese zur Anrechnung auf das Erb-/Pflichtteil erfolgt ist. Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren.
3. Wenn sich in dem gemeinschaftlichen Testament keine andere Regelung findet, tritt hinsichtlich des Erbes Ihres Vaters die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass die drei leiblichen Kinder des Vaters zu gleichen Teilen erben (§ 1924 BGB). Die Stieftochter hat - soweit nicht adoptiert- weder Erb- noch Pflichtteilsansprüche.
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament (gegenseitige Erbeinsetzung) sondern um ein Berliner Testament (mit Regelung der Nacherbenfolge)handelt. Dann gilt die testamentarische Regelung. Es werden diejenigen Erben, die in dem Testament als Erben benannt sind.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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