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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament als einseitiger Willenserklärung steht der Erbvertrag (lt. § 2274 Bürgerliches Gesetzbuch), bei dem entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung trifft (§ 1941 BGB). Während das einseitige Testament jederzeit frei widerruflich ist, ist ein Erbvertrag bindend (Ausnahmen: Anfechtung oder Rücktritt). Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden, § 2278 II BGB. Im Erbvertrag können aber auch einseitige Verfügungen getroffen werden, wie z.B. Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden könnten, § 2278 I BGB. Der Erbvertrag muss vom Erblasser höchstpersönlich errichtet werden und dieser muss voll geschäftsfähig sein, §§ 2274, 2275 BGB. Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (lt. § 2275 II BGB). Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (lt. § 2275 III BGB). Zwingend vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung, bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden, § 2276 BGB. Auch soll der Erbvertrag grundsätzlich in besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, § 2277 BGB. Die häufigsten Fragen stellen sich hier zu den Rechtsfolgen eines Erbvertrages und den Möglichkeiten der Anfechtung und des Rücktritts. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail!
Stand: 06.12.2011
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Nürnberg (D-AH) - Eine Homepage im Internet ist kein rechtsfreier Raum, wo zerstrittene Familienangehörige vor aller Welt ihre schmutzige Wäsche waschen und sich nach Lust und Laune ungestraft beschimpfen können. Das hat jetzt das Landgericht Heilbronn (Az. 6 O 55/07 Hg) entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geht damit eine bizarre gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem heute 87-jährigen Erfinder der legendären Fischer-Dübel und seiner Tochter Fischer-Weber in die zweite Runde. Die Frau hatte gegen den folgenschweren Erbvertrag geklagt, mit dem sie sich zu Unrecht aus dem Millionen-Geschäft von Vater und Sohn gedrängt fühlte. Nachdem ihre Klage erfolglos war, stellte sie den juristischen Briefwechsel ins Internet - garniert mit Karikaturen und eigenen Texten, in denen sie ihren Vater als Hai, Schwein und Wolf darstellte und den Bruder zusätzlich noch als Idioten, dessen fremdgehende Ehefrau ihn in seiner Abwesenheit Hörner aufsetze. Diese ungezügelten Internet-Auslassungen hat das Gericht in dem noch nicht rechtskräftigen neuen Urteil jetzt untersagt. Abgesehen von den offensichtlich beleidigenden Äußerungen, die aus juristischer Sicht eine Demütigung von Vater und Bruder und damit unzulässig sind, habe die Tochter auch kein berechtigtes Interesse an deren Verbreitung nachweisen können die Heilbronner Entscheidung. Verunglimpfungen von Angehörigen seien auch im Internet nicht straflos erlaubt. Und es fehle hier darüber hinaus ein besonderes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, da es sich um bereits länger zurückliegende innerfamiliäre Vorgänge handelt.


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