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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbvertrag


Im Gegensatz zum Testament als einseitiger Willenserklärung steht der Erbvertrag (lt. § 2274 Bürgerliches Gesetzbuch), bei dem entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung trifft (§ 1941 BGB). Während das einseitige Testament jederzeit frei widerruflich ist, ist ein Erbvertrag bindend (Ausnahmen: Anfechtung oder Rücktritt).

Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden, § 2278 II BGB. Im Erbvertrag können aber auch einseitige Verfügungen getroffen werden, wie z.B. Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden könnten, § 2278 I BGB.

Der Erbvertrag muss vom Erblasser höchstpersönlich errichtet werden und dieser muss voll geschäftsfähig sein, §§ 2274, 2275 BGB. Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (lt. § 2275 II BGB). Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (lt. § 2275 III BGB). Zwingend vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung, bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden, § 2276 BGB. Auch soll der Erbvertrag grundsätzlich in besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, § 2277 BGB.

Die häufigsten Fragen stellen sich hier zu den Rechtsfolgen eines Erbvertrages und den Möglichkeiten der Anfechtung und des Rücktritts.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail!
Stand: 06.12.2011

   
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