Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbvermutung
Wenn der Erbe nicht innerhalb einer angemessenen Frist ermittelt werden kann, so stellt das Nachlassgericht fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus(Staat) nicht vorhanden ist. Gesetzliche Regelungen dazu finden Sie in § 1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
Die Ermittlungspflicht obliegt dem Nachlassgericht. Auch Überschuldung oder Geringwertigkeit des Nachlasses entbindet das Nachlassgericht nicht von dieser Verpflichtung. Während der Ermittlungen ist in der Regel eine Nachlasspflegschaft anzuordnen.
Gegen den Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichtes ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Ein angeblich übergangener Erbe kann gegen den Staat klagen oder einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.Durch den Beschluss wird die Erbenstellung des Staates nur widerleglich vermutet.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail! Stand: 30.11.2011