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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbunwürdigkeitserklärung

Die Erbunwürdigkeitserklärung erfolgt durch das Gericht, das antragsgemäß über eine Anfechtungsklage gegen die Erbeinsetzung des Erbschaftserwerbers entscheidet. Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von dem Wegfall des Erbunwürdigen profitiert.

Erbunwürdig ist,

-wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,

-wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

-wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,

-wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gemacht hat.

Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne weiter. Meist ist es schon im Rahmen eines Telefongespräches möglich, auftretende Fragen zu beantworten.
Stand: 15.12.2011

   
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