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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein potentieller Erbe durch sein Verhalten nicht würdig ist das Erbe anzutreten. Aber nicht jedes Verhalten, dass dem Erblasser missfällt begründet eine Erbunwürdigkeit. Der Gesetzgeber wollte ein starkes Recht auf Erbe gestalten und hat deswegen nicht jede Verstimmung zwischen Erblasse und Erben als Grund der Erbunwürdigkeit vorgesehen. Es müssen schon strafrechtlich erhebliche Handlungen des Erben zum Nachteil des Erblasers vorliegen, damit es zu einer Erbunwürdigkeit kommt. Ist der Erbe tatsächlich erbunwürdig ist er vom Erbe ausgeschlossen und der Nächstfolgende in der Erbenfolge tritt an seiner Stelle ein. Hat er das Erbe schon angetreten, muss er das Erworbene herausgeben.

Wegen der Details zur Erbunwürdigkeit können Sie sich an die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline wenden. Sie können dafür auch gerne den E-Mail-Dienst der Deutschen Anwaltshotline nutzen.



Stand: 13.09.2011
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Frage: Mein Sohn (31 Jahre alt) ist Alkoholiker. Sein Vater droht ihm mit Enterbung, auch Entzug des Pflichtteiles. Ist diese Suchtkrankheit Grund genug, ihn vom Erbe auszuschließen?...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Fragestellung: Enterbung und Pflichtteilsentziehung wegen Alkoholkrankheit des Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten Wer Erbe wird, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den getroffenen Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag etc.). Ob der Erb ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Mein Sohn (31 Jahre alt) ist Alkoholiker. Sein Vater droht ihm mit Enterbung, auch Entzug des Pflichtteiles. Ist diese Suchtkrankheit Grund genug, ihn vom Erbe auszuschließen?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Enterbung und Pflichtteilsentziehung wegen Alkoholkrankheit des Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten

Wer Erbe wird, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den getroffenen Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag etc.). Ob der Erbe die Erbschaft auch, moralisch betrachtet, verdient, spielt dabei keine Rolle. Einige besonders verwerfliche Verhaltensweisen gegenüber dem Erblasser können jedoch zur Erbunwürdigkeit führen. Dies gilt z.B., wenn der Erbe den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat, vgl. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Davon abgesehen bedarf es zur Enterbung keines Grundes. Es genügt, dass der Erblasser ein Testament errichtet und seinen Sohn eben nicht als Erbe einsetzt, sondern andere Erben (Testierfreiheit = das Recht, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen). Damit beschränkt sich das Erbe des Enterbten auf den Pflichtteil.

Ihre Frage geht deshalb nur in Richtung Pflichtteilsentziehung, bzw. unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Geregelt ist dies in § 2333 BGB. Dabei richten sich die Nr. 1. bis 4. gegen den Erblasser selbst, was in Ihrem Fall ausscheidet. In Betracht kommt lediglich der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers gem. § 2333 Nr. 5 BGB. Angesichts des Wertewandels und des heute herrschenden Wertepluralismus unserer Gesellschaft ist dies der problematischste Entziehungsgrund. Geschützt werden soll dadurch die Familienehre. Bejaht wird die Pflichtteilsentziehung im Allgemeinen bei Zuhälterei, gewerbsmäßigem Glücksspiel, Wucher, unsinnigem Schuldenmachen, dauernder Begehung von Straftaten mit ehrlosem Charakter (Sittlichkeitsdelikte, betrügerischer Bankrott, Menschenhandel, Volksverhetzung), völliges Herunterwirtschaften des elterlichen landwirtschaftlichen Anwesens infolge selbstverschuldeter Trunksucht, vgl. BGH WM 1973, 543.

In den Fällen der auf krankhafter Veranlagung beruhenden Trunk- und Rauschgiftsucht fehlt es nach herrschender Meinung an dem auch hier erforderlichen Verschulden oder der Pflichtteilsberechtigte ist vermindert verantwortlich, weshalb nach den Umständen des Einzelfalls deshalb sein Verhalten milder zu beurteilen ist, vgl. OLG Düsseldorf NJW 1968, 944; Bamberger/Roth/Mayer BGB 2. Aufl. 2008 § 2333 Rn 16; Erman/Schlüter BGB 12. Aufl. 2008 § 2333 Rn 7.

Zu beachten ist schließlich, das der Grund des § 2333 Nr. 5 BGB gem. § 2336 Abs. 4 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehen muss. Sollte der Kindesvater in seinem Testament die Pflichtteilsentziehung wegen der Alkoholkrankheit seines Sohnes anordnen, müsste diese also noch zum Zeitpunkt seines Todes vorliegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt greift.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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