Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbunwürdigkeit
Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein potentieller Erbe durch sein Verhalten nicht würdig ist das Erbe anzutreten. Aber nicht jedes Verhalten, dass dem Erblasser missfällt begründet eine Erbunwürdigkeit. Der Gesetzgeber wollte ein starkes Recht auf Erbe gestalten und hat deswegen nicht jede Verstimmung zwischen Erblasse und Erben als Grund der Erbunwürdigkeit vorgesehen. Es müssen schon strafrechtlich erhebliche Handlungen des Erben zum Nachteil des Erblasers vorliegen, damit es zu einer Erbunwürdigkeit kommt. Ist der Erbe tatsächlich erbunwürdig ist er vom Erbe ausgeschlossen und der Nächstfolgende in der Erbenfolge tritt an seiner Stelle ein. Hat er das Erbe schon angetreten, muss er das Erworbene herausgeben.
Wegen der Details zur Erbunwürdigkeit können Sie sich an die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline wenden. Sie können dafür auch gerne den E-Mail-Dienst der Deutschen Anwaltshotline nutzen.
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