Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema erbunwürdig
Mit der Anfechtung der Erbunwürdigkeit ist die Möglichkeit gegeben, einen durch Testament, Erbvertrag oder Gesetz eingesetzten Erben von seinem Erbrecht auszuschließen. Die Anfechtung erfolgt nach § 2342 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )durch Erhebung der Anfechtungsklage vor dem zuständigen Gericht.Sie kann erst nach Eintritt des Erbfalls und dann nur binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 BGB jeder,dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Stellt das Gericht die Erbunwürdigkeit fest, fällt das Erbe an denjenigen, der Erbe wäre , wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gelebt hätte. Allerdings ist nach § 2343 BGB eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Die Anfechtungsgründe nach § 2339 BGB liegen vor,wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat oder zu töten versucht hat, oder den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, durch den dieser bis zu seinem Tod unfähig war ,ein Testanment zu errichten oder aufzuheben. Gleiches gilt, wenn der Erbe den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben. Gleiches gilt,wenn der Erbe Urkunden gefälscht oder unterdrückt hat in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen.
Mit gleichen Gründen kann ein Vermächtnisnehmer oder ein Pflichtteilsberechtigter unwürdig sein.Hier erfolgt die Anfechtung direkt vom Berechtigten nach § 2341 BGB gegenüber dem Vermächtnisnehmer bzw. dem Pflichtteilsberechtigten. Das eventuell aus der Erbschaft bereits erhaltene ist von diesen zurückzugeben - ggf. ist Klage auf Rückgabe bzw. Rückzahlung zu erheben.
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