Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbteilsvertrag
Wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterläßt, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil(oder Bruchteil seines Anteils) an dem Nachlaß verfügen - z.B. verschenken oder verkaufen. Ein solcher Verfügungsvertrag(Erbteilsvertrag) bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so haben die übrigen Miterben ein Vorkaufrecht. Die Frist für die Ausübung dieses Rechtes beträgt zwei Monate.
Die Erbengemeinschaft ist eine auf Auflösung gerichtete Gemeinschaft. Setzen die Erben die Erbengemeinschaft durch Vertrag auseinander, so müssen sie sich über die Verteilung des Erbes untereinander einig werden. Das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet.
Kommt keine einvernehmliche Regelung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zustande kann jeder Erbe beim Nachlassgericht Vermittlung bei der Verteilung beantragen. Allerdings genügt der Widerspruch eines Erben, um dieses Verfahren zum Scheitern zu bringen.
Jeder Erbe kann auch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei Gericht klagen, allerdings muss eine sog. Erbteilungsklage auf den Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages gerichtet sein.
Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich an einen unserer Spezialisten. Stand: 30.11.2011