Ein Erbteil ist der Anteil eines Miterben an der Erbschaft (§ 1922 II BGB). Der gesetzliche Erbteil regelt die Verteilung eines Erbes, soweit keine testamentarischen Regelungen durch den Erblasser vorgenommen wurden. Auch im Falle eines unvollständigen Testaments oder Erbvertrages wird die Verteilung des Erbes mit Hilfe der Regelungen zum gesetzlichen Erbteil bestimmt. Der gesetzliche Erbteil kommt nur zum Tragen, wenn kein gültiges oder ausreichendes Testament oder ein Erbvertrag niedergelegt wurde.
Das Erbe wird nach dem Gesetz zu gleichen Teilen unter den erbberechtigten Nachkommen aufgeteilt.
Gesetzliche Erbfolge erfolgt nach Stämmen je nach Entfernung zum Erblasser.
Erben 1. Ordnung: Kinder leibliche oder adoptierte des Erblassers (§ 1924 BGB)
?zusätzlich das Ehegattenrecht
Erben 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (§ 1925 BGB)
Erben 3. Ordnung: Oma und Opa des Erblassers und deren Kinder (§ 1926 BGB)
Der gesetzliche Erbteil ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Pflichtanteil.
Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, fällt der Nachlass dem Staat zu.
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