Ein Erbteil ist der Anteil eines Miterben an der Erbschaft (§ 1922 II BGB). Der gesetzliche Erbteil regelt die Verteilung eines Erbes, soweit keine testamentarischen Regelungen durch den Erblasser vorgenommen wurden. Auch im Falle eines unvollständigen Testaments oder Erbvertrages wird die Verteilung des Erbes mit Hilfe der Regelungen zum gesetzlichen Erbteil bestimmt. Der gesetzliche Erbteil kommt nur zum Tragen, wenn kein gültiges oder ausreichendes Testament oder ein Erbvertrag niedergelegt wurde.
Das Erbe wird nach dem Gesetz zu gleichen Teilen unter den erbberechtigten Nachkommen aufgeteilt.
Gesetzliche Erbfolge erfolgt nach Stämmen je nach Entfernung zum Erblasser.
Erben 1. Ordnung: Kinder leibliche oder adoptierte des Erblassers (§ 1924 BGB) ?zusätzlich das Ehegattenrecht Erben 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (§ 1925 BGB) Erben 3. Ordnung: Oma und Opa des Erblassers und deren Kinder (§ 1926 BGB)
Der gesetzliche Erbteil ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Pflichtanteil.
Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, fällt der Nachlass dem Staat zu.
Fragen Sie unsere Anwälte, wenn Sie Schwierigkeiten haben Ihr Erbe durchzusetzen, wenn Ihnen z.B. die Auskunft über den Wert des Nachlasses oder die vorhandenen Nachlassgegenstände verweigert wird! Unsere Rechtsprofis werden Ihnen helfen, Ihr Recht geltend zu machen - rechtzeitig! Stand: 30.11.2011
Teilweiser Erbverzicht Nürnberg (D-AH) - Alles oder nichts: In einen Erbverzicht nur ganz bestimmte Gegenstände einzubeziehen, ist rechtlich nicht zulässig. Zwar ist bei Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften auch ein beschränkter Erbverzicht ...weiter lesen
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Erbteil
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge - Kann man sich gegen eine Erbengemeinschaft wehren? Frage: Am 3.7.2010 ist mein Vater gestorben.Am 4.12.2010 erhielt ich vom Amtsgericht/Nachlassgericht die Mitteilung, dass meine Mutter die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbschein beantragt hat:Meine Mutte... Antwort: Sehr geehrter Mandant,aufgrund Ihrer Fragestellung gehe davon aus, dass hier von Ihrem Vater kein Testament errichtet worden ist, sondern die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Einwendungen gegen de ...⇒ zum vollständigen Fall