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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema ErbStG

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1995 Bestimmungen des bisherigen Erbschaftssteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt, die Immobilien steuerlich geringer belasten, als das sonstige Vermögen. Seit dem 1.1.1997 gilt eine Neuregelung. Die größte Veränderung ergab sich durch die Umstellung der Bemessungsgrundlage. Statt des Einheitswertes wird seitdem der Ertragswert zugrunde gelegt. Der Ertragswert errechnet sich aus dem zwölffachen der durchschnittlichen Jahresmiete der letzten drei Jahre. Bei nicht vermieteten Objekten ist der dementsprechende Wohnwert heranzuziehen. Allgemein umfasst das ErbStG sowohl den Erwerb von Todes wegen ( vgl. § 1 Nr.1 ErbStG), also durch Erbfall oder aber auch durch Vermächtnis, als auch Schenkungen unter Lebenden, vgl. § 1 Nr. 2 ErbStG oder Zweckzuwendungen. Darunter fallen nach § 8 ErbStG vor allem die Schenkung und die Erbeinsetzung, verbunden mit einer Auflage, etwa Pflegeleistungen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!


Stand: 07.02.2012

   
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