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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschein

Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergeht. Mit diesem Rechtsgebiet ist der Laie in der Regel schlecht vertraut, so dass Informationsmängel zu teuren Fehlentscheidungen führen können. Die Problemfelder in diesem Bereich sind vielfältig. Es gibt Fragen zum Testament, zu den Themen Erbe, Erbeinsetzung, Erbengemeinschaft, Erbenhaftung, Erbfähigkeit, Erbfall, Erbfallschulden, Erbfolge, Erblasser, Erbrecht, Erbschaft, Erbschaftsbesitzer, Erbschaftskauf, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Erbschein, Erbteil, Erbunwürdigkeit, Erbvertrag, Erbverzicht, usw. So versteht man unter dem Erbschein beispielsweise das amtliche Zeugnis, das eine Person oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind der oder die Erben (§ 2353 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) oder ein Nachlassgläubiger, der einen Zwangsvollstreckungstitel besitzt (§ 792 ZPO - Zivilprozessordnung). Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Ein Erbschein kann als Alleinerbschein für den Alleinerben, als gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben oder als Teilerbschein über den Erbteil eines Miterben erteilt werden. Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline innerhalb weniger Minuten sofort beraten. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Verträge, Schriftverkehr oder ähnliches bereit.
Stand: 09.10.2011
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Frage: Ermittlung des gesetzlichen Pflichtanteils unseres Vaters, verstorben am 22.01.2008. Mein Bruder forderte von unserer Stiefmutter am 2.4.2008 Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Darauf erhiel...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Pflichtteilsansprüche, die Kinder gegenüber jedem Elternteil haben, grds. gesonder ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Was benötigt man an Unterlagen um für eine Erbengemeinschaft (3 Geschwister, 1 Neffe je 1/4 Erbanteil) beim zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen?...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den für die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beim Nachlassgericht einzureichenden Unterlagen Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass sich die maßgebliche ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Auskunft zu: Hinzuziehung als Beteiligter nach § 345 Abs.1 Satz 2 FamFG! Frage: Was bedeutet dies?...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung: Bedeutung des § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG § 345 Abs. 1 FamFG regelt als Spezialvorschrift den Kreis der Beteiligten im Erbscheinsverfahren. Nach § 2353 BGB wird der Erbschein nur auf Antrag erteilt. § 345 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt klar, dass der Antragsteller beteiligte ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ermittlung des gesetzlichen Pflichtanteils unseres Vaters, verstorben am 22.01.2008. Mein Bruder forderte von unserer Stiefmutter am 2.4.2008 Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Darauf erhielt er am 8.4.2008 ein Schreiben ihres Anwalts, dass ein Testament unserer vor 24 Jahren verstorbene Mutter gefunden wurde in dem er enterbt wurde. Ich persönlich wurde mit dem Pflichtanteil bedacht. Mein Bruder verzichtete daraufhin auf die Offenlegung des Pflichtanteils. Da ich meinen Bruder eine Vollmacht gab, weigert sich meine Stiefmutter nun auf die Offenlegung des Pflichtanteils. Meine Vollmacht bezieht sich ausdrücklich auf die Offenlegung des Pflichtanteils. Sehen Sie eine Möglichkeit zur nachträglichen Durchsetzung meinerseits?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Pflichtteilsansprüche, die Kinder gegenüber jedem Elternteil haben, grds. gesondert zu beurteilen sind. Auch wenn daher der Erbfall nach Ihrer Mutter, also deren Tod, schon länger als 3 Jahre zurückliegt, und/oder wenn Ihre Mutter Ihren Bruder enterbt haben sollte, wirkt sich dies nicht auf etwaige Ansprüche gegenüber dem Vater aus. Vielmehr stellt der Tod Ihres Vaters erbrechtlich einen vollkommen neuen Erbfall dar. Nun zunächst zum Erbfall und etwaigen Ansprüchen nach dem Tod Ihrer Mutter vor etwa 24 Jahren: Da Sie mitteilen, dass Ihr Bruder testamentarisch enterbt wurde und Sie auf den Pflichtteil gesetzt wurden, haben faktisch weder Sie noch Ihrer Bruder nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche eine Möglichkeit, aus dem Erbfall nach Ihrer Mutter noch etwas zu erlangen. Vollkommen unabhängig hiervon ist der Erbfall nach Ihrem Vater zu beurteilen, der erst im Januar 2008 lag, so dass eine Verjährung von Ansprüchen bei weitem noch nicht erreicht ist. Hier liegt es so, dass Sie und Ihr Bruder in jedem Fall Anspruch auf den Pflichtteil bzgl. des Vermögens Ihres Vaters zum Todeszeitpunkt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vater Sie und/oder Ihren Bruder enterbt haben sollte. Denn gerade in derartigen Fällen sind die Kinder ?auf den Pflichtteil gesetzt?. Sofern allerdings eine testamentarische Enterbung durch Ihren Vater nicht erfolgt ist, sind Sie und Ihr Bruder nehmen der letzten Ehefrau Ihres Vaters Erben geworden, und zwar die Ehefrau grds. zu ½ und Sie und Ihr Bruder zu je ¼, sofern Ihr Vater keine weiteren Kinder hatte. Die Pflichtteilsansprüche Ihrerseits und Ihres Bruders würden dann je 1/8 betragen, da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Da derzeit vollkommen fraglich ist, ob Sie und Ihr Bruder neben Ihrer Stiefmutter Erbe wurden oder wie hoch der Nachlasswert und damit Ihr Pflichtteilsanspruch ist, empfehle ich Ihnen, Ihrer Stiefmutter für die Offenlegung des Nachlasses per Auskunftserteilung eine Frist bspw. auf den 31.10.2009 zu setzen. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, empfehle ich Ihnen weiter, beim Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen, da Sie mangels Kenntnis von einem Testament Ihres Vaters davon ausgehen können, dessen gesetzlicher Erbe geworden zu sein. Sollte das Nachlassgericht der Stiefmutter bereits einen Erbschein erteilt haben, werden Sie dies zum einen erfahren und zum anderen wird von Amts wegen vom Nachlassgericht geprüft werden, ob Sie und Ihr Bruder evtl. ebenfalls Erben geworden sind. Des weiteren wird man Ihnen, sofern Sie Miterbe geworden sind, Auskunft über den mitgeteilten Nachlass erteilen. Die Ihrem Bruder erteilte Vollmacht ist dabei vollkommen irrelevant, da Sie hierdurch keinerlei Rechte verlieren, sondern weiterhin ? trotz Vollmacht ? zur eigenen Rechtsverfolgung ermächtigt bleiben.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Was benötigt man an Unterlagen um für eine Erbengemeinschaft (3 Geschwister, 1 Neffe je 1/4 Erbanteil) beim zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den für die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beim Nachlassgericht einzureichenden Unterlagen Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass sich die maßgeblichen Regelungen in § 2357, § 2356 und § 2354 sowie § 2355 BGB wie folgt finden: § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. (3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers. (4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.? § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben (1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. (2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet. (3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind. § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag (1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben: 1. die Zeit des Todes des Erblassers, 2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, 3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, 4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, 5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. (2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Auskunft zu: Hinzuziehung als Beteiligter nach § 345 Abs.1 Satz 2 FamFG! Frage: Was bedeutet dies?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung: Bedeutung des § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG § 345 Abs. 1 FamFG regelt als Spezialvorschrift den Kreis der Beteiligten im Erbscheinsverfahren. Nach § 2353 BGB wird der Erbschein nur auf Antrag erteilt. § 345 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt klar, dass der Antragsteller beteiligter des Erbscheinsverfahrens ist. Satz 2 enthält eine Mischform von Kann- und Muss-Beteiligung: Stellen die dort aufgeführten Personen einen Antrag auf Hinzuziehung, sind sie Muss-Beteiligte. Die in Satz 2 genannten Personen werden in ihren Rechten am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen. Sie sind aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zwingend von Amts wegen hinzuzuziehen. Vielmehr ermöglicht es die Vorschrift dem Gericht, die dort genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen unabhängig von einem Antrag zu beteiligen. Die Hinzuziehung dieser Personen kann wegen der im öffentlichen Interesse bestehenden Richtigkeitsgewähr des Erbscheins und aus Gründen der Rechtsfürsorge sowie zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung im Einzelfall geboten sein, vgl. Schulte/Bunert/Weinreich/Tschichoflos FamFG § 345 Rn. 4. Zur Veranschaulichung nachstehend der Text des § 345 Abs. 1 FamFG: § 345 Beteiligte (1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden: 1.die gesetzlichen Erben, 2.diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, 3.die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, 4.diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie 5.alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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