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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschein


Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergeht. Mit diesem Rechtsgebiet ist der Laie in der Regel schlecht vertraut, so dass Informationsmängel zu teuren Fehlentscheidungen führen können.

Die Problemfelder in diesem Bereich sind vielfältig. Es gibt Fragen zum Testament, zu den Themen Erbe, Erbeinsetzung, Erbengemeinschaft, Erbenhaftung, Erbfähigkeit, Erbfall, Erbfallschulden, Erbfolge, Erblasser, Erbrecht, Erbschaft, Erbschaftsbesitzer, Erbschaftskauf, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Erbschein, Erbteil, Erbunwürdigkeit, Erbvertrag, Erbverzicht, usw.

So versteht man unter dem Erbschein beispielsweise das amtliche Zeugnis, das eine Person oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind der oder die Erben (§ 2353 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) oder ein Nachlassgläubiger, der einen Zwangsvollstreckungstitel besitzt (§ 792 ZPO - Zivilprozessordnung). Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Ein Erbschein kann als Alleinerbschein für den Alleinerben, als gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben oder als Teilerbschein über den Erbteil eines Miterben erteilt werden.

Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline innerhalb weniger Minuten sofort beraten.

Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Verträge, Schriftverkehr oder ähnliches bereit.
Stand: 09.10.2011

   
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Frage: Ich möchte nur gerne wissen, wieviel Gebühren das Nachlassgericht für einen Erbschein bei einer Hinterlassenschaft von ca 200.000.-? Barvermögen erhebt. Oder wäre es günstige...
Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den zu erwartenden Erbscheinskosten Stellung. Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass sich die maßgeblich ...⇒ zum vollständigen Fall

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