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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftsteuertabelle

Erbschaftssteuertabelle Die Erbschaftssteuer richtet sich einmal nach der Steuerklasse, der der Erbe angehört. Es gibt drei Erbschaftssteuerklassen, vgl. § 15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Der Steuerklasse I gehören der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, sowie deren Kinder, die Eltern und die Großeltern an. In der Steuerklasse II sind bei Erbfällen die Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder und Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Der Steuerklasse III gehören alle übrigen Personen an. Zu versteuern ist nach § 10 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Je höher die Steuerklasse des Erwerbers ist, desto geringer sind die Freibeträge, § 16 ErbStG. Weiter ergeben sich aus höheren Steuerklassen höhere individuelle Steuersätze, § 19 ErbStG. Ehegatten haben z.B. einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- Euro, Kinder 400000,-Euro.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!


Stand: 07.02.2012

   
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