Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftssteuermeldung
Die Erbschaftssteuer entsteht bei Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers. Die Standesämter melden jeden Sterbefall an die Finanzämter auf der Grundlage besonderer Mitteilungsbestimmungen. Steht der Erwerb von Todes wegen unter einer aufschiebenden Bedingung oder ist sonst noch nicht fällig und durchsetzbar, etwa wegen Befristung oder Betagung, entsteht die Steuer erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses.
Auch der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftssteuer, allerdings wird diese Steuer erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches fällig.
Ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet, handelt es sich um zwei erbschaftssteuerrechtlich relevante Erbfälle, wobei die Steuer für den Nacherben erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge entsteht. Zu beachten ist auch, dass der Erwerb durch Schenkung von Todes wegen ebenfalls die Erbschaftssteuer entstehen lässt.
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Stand: 10.05.2010