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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftsschulden

Zum Nachlass des Verstorbenen gehören nicht nur dessen Vermögenswerte, sondern auch alle von ihm eingegangenen und nicht bis zum Todestag erfüllten Verbindlichkeiten. Für diese Schulden haften die Erben grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen, also auch dann, wenn der Wert des Nachlasses nicht ausreicht ,um damit die zum Nachlass gehörenden Schulden zu tilgen.
 
Um dieser Verpflichtung zu entgehen, hat der Gesetzgeber dem Erben die Möglichkeit gegeben, das Erbe auszuschlagen, die Erbschaft also nicht anzutreten  ( 1942 BGB ). Das Erbe geht in diesem Fall auf denjenigen über, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte ( § 1953 BGB ) Auch dieser hat dann wiederum das Recht auszuschlagen usw.
 
Zu beachten ist, dass die Ausschlagung nur binnen 6 Wochen nach Kenntnis von der Berufung zum Erben erfolgen kann  ( § 1944 BGB ). Allerdings sieht dass Gesetz trotz fehlender Erbausschlagung die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Wert des Nachlasses vor, wenn dieser  Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nach §§ 1975 BGB beantragt hat.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 02.09.2011

   
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