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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftsmeldung

Gem. § 1 Abs.1 Nr.1 ErbStG (Erbschaftssteuergesetz) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG der Erwerb durch Erbfall § 1922 BGB, durch Vermächtnis §§ 2147 ff. oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der nach § 1 Abs.1 Nr.1 ErbStG der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb, ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall, dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt (ab dem 28.08.2002 schriftlich) anzuzeigen.

Diese, seit dem 28.08.2002 schriftliche Anzeigepflicht trifft über § 34 ErbStG auch die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare.
Sie sind verpflichtet, diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für Festsetzung von Erbschaftssteuer von Bedeutung sein können, dem zuständigen FA mitzuteilen. So haben die Standesämter gem. § 34 Abs.2 Nr.1 ErbStG Sterbefälle, die Gerichte und Notare nach § 34 Abs.2 Nr.2 ErbStG die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen u.ä., die Gerichte und Notare und die deutschen Konsuln die eröffneten Testamente von Todes wegen und die abgewickelten Erbauseinandersetzungen dem zuständigen FA mitzuteilen.

Örtlich zuständiges Erbschaftssteuerfinanzamt ist bei einem inländischen Erblasser, dasjenige Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs.1 und des § 20 AO (Abgabenordnung) ergibt.

Viele Fragen zum Thema Erbschaftsmeldung lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beantworten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 16.11.2010

   
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